Treffer
LG Münster Beschluss

Akteneinsicht in ungeschwärztes Grundbuchblatt bei einstweilig eingestellter Zwangsversteigerung

Gericht
Landgericht Münster
Spruchkörper
Zivil-Beschwerde-Kammer
Aktenzeichen
5 T 529/24
Datum
30.12.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGMS:2024:1230.5T529.24.00
Quelle
Die Beschwerdeführerin begehrte Akteneinsicht in einem einstweilen eingestellten Zwangsversteigerungsverfahren. Streitig war, ob das Einsichtsrecht nach § 42 ZVG fortbesteht und ob Teile des Grundbuchblatts geschwärzt werden dürfen. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und wies das Amtsgericht an, Akteneinsicht nach Maßgabe seiner Rechtsauffassung zu gewähren. Das Einsichtsrecht entsteht mit der Versteigerungsanordnung, besteht während der einstweiligen Einstellung fort und umfasst auch ungeschwärzte Angaben zu nicht verfahrensbetroffenen Anteilen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG entsteht mit der Anordnung der Zwangsversteigerung und besteht für deren gesamte Dauer fort.

2

Eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens lässt das Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG unberührt.

3

Die nach § 19 Abs. 2 ZVG an das Versteigerungsgericht übermittelte beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts unterliegt bei der Akteneinsicht grundsätzlich keinen Schwärzungen.

4

Das Einsichtsrecht nach § 42 Abs. 1 ZVG erstreckt sich auch auf Grundbuchanteile, die nicht Gegenstand des konkreten Zwangsversteigerungsverfahrens sind.

Rubrum

1

Das Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verfahren derzeit einstweilen eingestellt ist. Das Akteneinsichtsrecht entsteht mit der Anordnung der Zwangsversteigerung (NJW 2022, 2071 Rn 8) und gilt für die gesamte Dauer der Zwangsversteigerung (Kindel/Meller/Hannich, Zwangsvollstreckung, § 42 ZVG Rn 2). Bei einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens dauert es noch an, sodass das Einsichtsrecht weiterhin besteht.

2

Dass im Rahmen der Akteneinsicht Einsicht in das Wohnungsblatt zu gewähren ist und die Beteiligtendaten im Anordnungsbeschluss nicht geschwärzt werden dürfen, wird nach dem Verständnis der Kammer auch vom Amtsgericht nicht in Abrede gestellt.

3

Nach Auffassung der Kammer sind jedoch auch weitere Schwärzungen im Grundbuchblatt nicht zulässig.

4

Nach § 42 Abs. 1 ZVG ist die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts jedem gestattet.

5

Das Grundbuchamt hat nach § 19 Abs. 2 ZVG dem Versteigerungsgericht unter anderem eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes zur Verfügung zu stellen. Dem Wortlaut der zitierten Normen lässt sich nicht entnehmen, dass bei der Mitteilung an das Versteigerungsgericht oder der Gewährung von Akteneinsicht Einschränkungen irgendeiner Art zu machen wären. Das Einsichtsrecht bezieht sich nach Auffassung der Kammer auch auf Anteile, auf die sich das Zwangsversteigerungsverfahren nicht bezieht.

6

Dem Amtsgericht ist zuzugeben, dass dieses Ergebnis zunächst fragwürdig erscheinen mag. Es findet jedoch, wie oben dargelegt, in dem Wortlaut der §§ 19 Abs. 2, 42 ZVG seine Berechtigung und ist somit als Wille des Gesetzgebers anzusehen und hinzunehmen.

7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Tenor

as Amtsgericht wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer Akteneinsicht zu gewähren.

Die Beschwerde ist zulässig und nach Auffassung der Kammer auch begründet.

Zitiert von (1)