Treffer
LG Münster Beschluss

Beschwerde gegen erledigte Gewahrsamsanordnung ohne Feststellungsantrag unzulässig

Gericht
Landgericht Münster
Spruchkörper
Zivil- (Beschwerde-) Kammer
Aktenzeichen
5 T 462/24
Datum
10.10.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGMS:2024:1010.5T462.24.00
Quelle
Die Betroffene legte gegen die amtsgerichtliche Anordnung ihrer polizeilichen Gewahrsamnahme Beschwerde ein. Nach ihrer Entlassung aus dem Gewahrsam hatte sich die angefochtene Freiheitsentziehungsentscheidung erledigt. Das Landgericht verwarf die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig. Ein Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß § 62 FamFG war nicht gestellt; auf diese Möglichkeit musste die anwaltlich vertretene Betroffene nicht hingewiesen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit der Entlassung aus einer angeordneten Freiheitsentziehung erledigt sich die Anordnung regelmäßig, sodass für eine hiergegen gerichtete Beschwerde grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis entfällt.

2

Nach Erledigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme kann Rechtsschutz durch einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG erlangt werden.

3

Ohne einen Antrag nach § 62 FamFG ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, eine anwaltlich vertretene betroffene Person auf die Möglichkeit eines Feststellungsantrags hinzuweisen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Warendorf, 32 XIV(L) 427/24

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Betroffene, wobei das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und gerichtliche Auslagen nur nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 GNotKG erhoben werden.

Gründe

2

I.

3

Die Betroffene befand sich am ##.09.2024 in polizeilichem Gewahrsam. Auf entsprechenden Antrag der zuständigen Polizeibehörde hat das Amtsgericht Warendorf nach Anhörung der Betroffenen durch Beschluss vom selben Tag die Freiheitsentziehung für zulässig erklärt und deren Fortdauer längstens bis 21:00 Uhr am selben Tage angeordnet.

4

Vertreten durch einen Rechtsanwalt hat die Betroffenen mit Schreiben vom ##.09.2024 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom ##.09.2024 eingelegt.

5

II.

6

Die Beschwerde ist unzulässig.

7

Durch die Entlassung der Betroffenen aus dem Gewahrsam am Abend des ##.09.2024 ist Erledigung der angefochtenen Entscheidung eingetreten. Es fehlt folglich an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde.

8

Ein Antrag nach § 62 FamFG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist nicht gestellt worden. Die Kammer war auch nicht gehalten, die anwaltlich vertretene Betroffene auf diese Möglichkeit hinzuweisen.