Treffer
LG Münster Beschluss

Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostenfolge (§516 Abs.3 ZPO)

Gericht
Landgericht Münster
Spruchkörper
Zivil- (Berufungs-) Kammer
Aktenzeichen
3 S 100/19
Datum
09.12.2020
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGMS:2020:1209.3S100.19.00
Quelle
Der Beklagte hat die Berufung zurückgenommen. Das Landgericht stellt fest, dass die Rücknahme zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels führt. Folge ist, dass der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen hat. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 796,71 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels durch den Rechtsmittelführer führt zum Verlust des Rechtsmittels.

2

Bei Rücknahme der Berufung trägt derjenige, der das Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 516 Abs. 3 ZPO.

3

Das Gericht kann für das Berufungsverfahren einen Streitwert zur Bemessung der Kosten festsetzen, auch wenn die Berufung durch Rücknahme untergeht.

4

Die Rücknahme des Rechtsmittels verhindert in der Regel eine materielle Entscheidung des Berufungsgerichts über den angefochtenen Entscheid.

Vorinstanzen

Amtsgericht Warendorf, 5 C 597/18

Tenor

Die Berufungsrücknahme des Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 796,71 EUR festgesetzt.

Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostenfolge (§516 Abs.3 ZPO) — Themis