Anerkenntnisurteil: Verbot der Auszahlung von Punkteständen bei Unterhaltungsgeräten
- Gericht
- Landgericht Münster
- Spruchkörper
- Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 21 O 160/06
- Datum
- 31.01.2007
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGMS:2007:0131.21O160.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlösung von Punkteständen von Unterhaltungsgeräten nach einer festen Quote in Geld kann wettbewerbswidriges Verhalten begründen und einen Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers oder sonst Betroffener rechtfertigen.
Ein Unterlassungsanspruch ist gegeben, wenn die beanstandete Handlung geeignet ist, den Wettbewerb oder Verbraucherinteressen zu beeinträchtigen und konkrete Wiederholungsgefahr besteht.
Zur Sicherung der Wirksamkeit eines Unterlassungsgebots kann das Gericht Ordnungsmittel (Ordnungs- oder Zwangsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) festsetzen.
Ein Anerkenntnisurteil kann ein verbindliches Unterlassungsgebot nebst Kosten- und Zahlungsfolgen enthalten und ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
21 O 160/06
Verkündet am
31.01.2007
, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Landgerichts
LANDGERICHT MÜNSTER
IM NAMEN D ES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
ln dem Rechtsstreit
hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster Westf.
auf die mündliche Verhandlung vom 31 . Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es zur Vermeidung eines für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 250.000,-- €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem jeweiligen
Geschäftsführer der Beklagten - zu unterlassen, im Wettbewerb
handelnd Punktestände, die ein Spieler an Unterhaltungsgeräten ohne
Geldgewinnmöglichkeit erhält, nach einer bestimmten Quote in Geld
einzulösen, wie bei den Prüfbesichtigungen am 10.07.2006 und
03.09.2006 in der von der Beklagten betriebenen Spielhalle, D
in C, geschehen.
2.
an den Kläger 189,-- € einschließlich 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von
12,36 € zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Unterschrift
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es zur Vermeidung eines für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 250.000,-- €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem jeweiligen
Geschäftsführer der Beklagten - zu unterlassen, im Wettbewerb
handelnd Punktestände, die ein Spieler an Unterhaltungsgeräten ohne
Geldgewinnmöglichkeit erhält, nach einer bestimmten Quote in Geld
einzulösen, wie bei den Prüfbesichtigungen am 10.07.2006 und
03.09.2006 in der von der Beklagten betriebenen Spielhalle, D
in C, geschehen.
2.
an den Kläger 189,-- € einschließlich 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von
12,36 € zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.