Berichtigung des verkündeten Tenors: Schuldsprüche für B1 und S1 zu 63 Taten
- Gericht
- Landgericht Münster
- Spruchkörper
- Strafkammer-Wirtschaftsstrafkammer
- Aktenzeichen
- 20 KLs-44 Js 60/16-9/18
- Datum
- 12.04.2018
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGMS:2018:0412.20KLS44JS60.16.9.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein verkündeter Tenor, der offensichtlich unrichtig ist, kann durch das Gericht berichtigt werden, damit er der tatsächlich getroffenen Entscheidung entspricht.
Offensichtliche Übernahme- oder Schreibfehler in der Verkündung (z. B. Verwechslung der Tatanzahl zwischen Angeklagten) rechtfertigen eine Berichtigung, wenn die berichtigte Fassung den in der Hauptverhandlung verhandelten und beratenen Sachverhalt wiedergibt.
Die Berichtigung des Tenors dient der inhaltskongruenten Wiederherstellung des ergangenen Entscheids und setzt voraus, dass keine inhaltliche Neubewertung des Tatbestands vorgenommen wird.
Eine Tenorberichtigung ist nur zulässig, soweit die Änderung offensichtlich ist und nicht geeignet ist, die Verfahrensrechte der Beteiligten in entscheidungserheblicher Weise zu beeinträchtigen.
Tenor
wird der Tenor des Urteils der Kammer vom 19.02.2018
hinsichtlich des Schuldspruchs
betreffend die Angeklagten B1 und S1
dahingehend berichtigt, dass
die Angeklagten B1 und S1 jeweils des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 63 Fällen sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig sind.
Gründe
Der verkündete Tenor war offensichtlich unrichtig. Die ursprüngliche Angabe von 58 Taten beruhte auf einer versehentlichen Übernahme der Anzahl der Taten aus dem Schuldspruch betreffend den Angeklagten H1. Tatsächlich erfolgte die Verurteilung insoweit wegen der angeklagten 63 Taten. Diese waren bis zum Ende Gegenstand des Verfahrens und auch Gegenstand der Beratung.