Berichtigung des Tenors wegen Rechenfehlers – Klage teilweise stattgegeben
- Gericht
- Landgericht Münster
- Spruchkörper
- Zivilgericht
- Aktenzeichen
- 15 O 21/08
- Datum
- 20.11.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGMS:2008:1120.15O21.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Tenor kann berichtigt werden, wenn der ursprünglich ausgewiesene Betrag offensichtlich unrichtig ist und auf einem erkennbaren Rechenfehler beruht.
Die berichtigte Entscheidung ist rechtsverbindlich und ersetzt den ursprünglich irrtümlich angegebenen Zahlungsbetrag.
Eine teilweise Stattgabe der Klage ist zulässig, wenn nur für einen Teilbetrag ein Zahlungsanspruch besteht und der übrige Klageantrag unbegründet ist.
Die Zinsfestsetzung kann für den zugesprochenen Betrag unabhängig von der Berichtigung des Tenors zugleich angeordnet werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.082,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gründe
Der Tenor war aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Der Ausspruch der Zahlungsverpflichtung i.H.v. 2.417,58 € beruhte auf einem offensichtlichen Rechenfehler.