Kostenfolge nach Fristablauf im selbständigen Beweisverfahren
- Gericht
- Landgericht Münster
- Spruchkörper
- Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 14 OH 1/20
- Datum
- 24.02.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGMS:2023:0224.14OH1.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Wird dem Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 1 ZPO eine Klagefrist gesetzt und erhebt er die Klage nicht fristgerecht, sind dem Antragsgegner auf Antrag die Kosten des Beweisverfahrens zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO knüpft an den fruchtlosen Ablauf der gesetzten Klagefrist an.
Mehrere Antragsteller können für die dem Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten als Gesamtschuldner haften.
Tenor
Die Antragsteller haben die den Antragsgegnern im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten als Gesamtschuldner zu tragen (§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Gründe
Den Antragstellern ist eine Frist zur Klageerhebung gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzt worden. Diese Frist ist verstrichen, ohne dass Klage erhoben worden ist.