Treffer
LG Münster Beschluss· rechtskräftig

Kostenfolge nach Fristablauf im selbständigen Beweisverfahren

Gericht
Landgericht Münster
Spruchkörper
Zivilkammer
Aktenzeichen
14 OH 1/20
Datum
24.02.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGMS:2023:0224.14OH1.20.00
Quelle
Den Antragstellern war nach Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 494a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt worden. Da sie innerhalb dieser Frist keine Klage erhoben, entschied das Landgericht über die Kosten des Beweisverfahrens. Die Antragsteller haben die den Antragsgegnern entstandenen Kosten als Gesamtschuldner nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird dem Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 1 ZPO eine Klagefrist gesetzt und erhebt er die Klage nicht fristgerecht, sind dem Antragsgegner auf Antrag die Kosten des Beweisverfahrens zuzusprechen.

2

Die Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO knüpft an den fruchtlosen Ablauf der gesetzten Klagefrist an.

3

Mehrere Antragsteller können für die dem Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten als Gesamtschuldner haften.

Tenor

Die Antragsteller haben die den Antragsgegnern im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten als Gesamtschuldner zu tragen (§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gründe

2

Den Antragstellern ist eine Frist zur Klageerhebung gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzt worden. Diese Frist ist verstrichen, ohne dass Klage erhoben worden ist.

Zitiert von (1)