Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO wegen falscher Parteibezeichnung im Tatbestand
- Gericht
- Landgericht Münster
- Spruchkörper
- 14. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 14 O 83/07
- Datum
- 29.10.2007
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGMS:2007:1029.14O83.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn es eine offensichtliche Unrichtigkeit (z. B. Schreib- oder Redaktionsfehler) enthält.
Eine Berichtigung kommt in Betracht, wenn aus dem Gesamtzusammenhang und den tatsächlichen Feststellungen eindeutig hervorgeht, welche Fassung ursprünglich gemeint war.
Falsche Parteibezeichnungen im Tatbestand sind berichtigungsfähig, wenn sie offenkundig dem tatsächlich festgestellten Vortrag der Parteien widersprechen und keine materiell‑rechtliche Neuerung erfordern.
Die Berichtigung dient der Korrektur rein redaktioneller oder offenkundiger inhaltlicher Fehler und erfordert keine inhaltliche Neubewertung des zu Grunde liegenden Sachverhalts.
Tenor
wird das Urteil vom 18.09.2007 dahingehend berichtigt, dass es im Tatbestand auf Seite 3 des Urteils 4. Absatz statt „Der Beklagte behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge T, habe die Investition vorbehaltlos empfohlen“, wie folgt lautet:
Der Kläger behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge T, habe die Investition vorbehaltlos empfohlen.
Gründe
Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Der Abschnitt im Tatbestand mit den klägerischen Behauptungen wurde versehentlich eingeleitet mit den Worten "Der Beklagte behauptet".