Berichtigung der Urteilsgründe nach § 319 ZPO: 'J2' durch 'J3' ersetzt
- Gericht
- Landgericht Münster
- Spruchkörper
- Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 114 O 143/12
- Datum
- 16.12.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGMS:2013:1216.114O143.12.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in Entscheidungsgründen durch Beschluss des Urteilsgerichts.
Eine Berichtigung ist nur zulässig, soweit sie sich auf offensichtlich falsche Bezeichnungen, Schreib- oder Druckfehler oder vergleichbare Formfehler beschränkt.
Die Berichtigung darf die materielle Entscheidung (Tenor) nicht substantiv verändern.
Die Beschlussform muss die zu ändernde Stelle und die konkrete Korrektur hinreichend bestimmt angeben.
Rubrum
werden die Entscheidungsgründe des Urteils der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19.11.2013 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass auf Seite 9 im ersten Absatz der Ziff. 2) die Bezeichnung "J2" durch J3" ersetzt wird.
Münster, 16.12.2013
114. Zivilkammer SZ
| Unterschrift | ||
| als Einzelrichter |
Tenor
werden die Entscheidungsgründe des Urteils der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19.11.2013 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass auf Seite 9 im ersten Absatz der Ziff. 2) die Bezeichnung "J2" durch J3" ersetzt wird.