Treffer
LG Münster Beschluss

Berichtigung der Urteilsgründe nach § 319 ZPO: 'J2' durch 'J3' ersetzt

Gericht
Landgericht Münster
Spruchkörper
Zivilkammer
Aktenzeichen
114 O 143/12
Datum
16.12.2013
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGMS:2013:1216.114O143.12.00
Quelle
Das Landgericht Münster berichtigt gemäß § 319 ZPO eine offenbare Unrichtigkeit in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 19.11.2013. Konkret wird auf Seite 9, erster Absatz der Ziff. 2), die Bezeichnung "J2" durch "J3" ersetzt. Die Berichtigung erfolgt per Beschluss, da es sich um einen klaren Schreib- bzw. Bezeichnungsfehler handelt. Inhalt und Tenor des Urteils bleiben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in Entscheidungsgründen durch Beschluss des Urteilsgerichts.

2

Eine Berichtigung ist nur zulässig, soweit sie sich auf offensichtlich falsche Bezeichnungen, Schreib- oder Druckfehler oder vergleichbare Formfehler beschränkt.

3

Die Berichtigung darf die materielle Entscheidung (Tenor) nicht substantiv verändern.

4

Die Beschlussform muss die zu ändernde Stelle und die konkrete Korrektur hinreichend bestimmt angeben.

Rubrum

1

werden die Entscheidungsgründe des Urteils der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19.11.2013 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass auf Seite 9 im ersten Absatz der Ziff. 2) die Bezeichnung "J2" durch J3" ersetzt wird.

2

Münster, 16.12.2013

3

114. Zivilkammer SZ

4

Unterschrift
als Einzelrichter

Tenor

werden die Entscheidungsgründe des Urteils der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19.11.2013 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass auf Seite 9 im ersten Absatz der Ziff. 2) die Bezeichnung "J2" durch J3" ersetzt wird.

Berichtigung der Urteilsgründe nach § 319 ZPO: 'J2' durch 'J3' ersetzt — Themis