Feststellung eines gerichtlichen Vergleichs über 8.000 € wegen Arzthaftung
- Gericht
- Landgericht Münster
- Spruchkörper
- 11. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 111 O 55/11
- Datum
- 22.11.2012
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGMS:2012:1122.111O55.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann gemäß § 278 Abs. 6 ZPO feststellen, dass ein Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen ist und dessen Inhalt verbindlich wiedergeben.
Ein Vergleich kann wirksam Ratenzahlungsvereinbarungen mit einer Beschleunigungsklausel enthalten; gerät der Schuldner mit einer vereinbarten Rate in Verzug, wird der gesamte noch offene Restbetrag auf einmal fällig.
Durch eine wirksame Vergleichsregelung können sämtliche Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt, sowohl bekannte als auch unbekannte, für erledigt erklärt werden.
Die Parteien können im Rahmen eines Vergleichs eine abweichende Kostenverteilung vereinbaren, die das Gericht bei der Feststellung des Vergleichs bestätigen und den Streitwert entsprechend festsetzen kann.
Tenor
Es wird gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender
Vergleich
zustande gekommen ist:
1.
Der Beklagte zahlt an die Klägerin 8.000,00 Euro.
2.
Die Klägerin gestattet dem Beklagten, den vorgenannten Betrag in drei Raten, nämlich spätestens bis zum 01.02.2013 in Höhe von 3.000,00 Euro, des Weiteren spätestens bis zum 01.04.2013 in Höhe von weiteren 3.000,00 Euro sowie spätestens bis zum 01.06.2013 in Höhe von weiteren 2.000,00 Euro, zu zahlen. Gerät der Beklagte mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug, wobei auf den Eingang der Zahlung auf dem Konto der Klägerin abzustellen ist, so ist der gesamte noch offene Restbetrag auf einmal und sofort zu zahlen.
3.
Mit der vorstehenden Regelung sind alle etwaigen Ansprüche der Klägerin aus der von dem Beklagten am 26.01.2010 vorgenommenen Brustoperation der Klägerin erledigt, seien sie bekannt oder unbekannt, in den Vorstellungen der Parteien aufgenommen oder nicht.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.
Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Gegenstandswert für den Vergleich werden
für den Antrag zu 1) auf 3.000,00 €,
für den Antrag zu 2) auf 10.000,00 €,
insgesamt auf 13.000,00 € festgesetzt.