Anhörungsrüge nach §33a StPO unzulässig; weitere Beschwerde verworfen
- Gericht
- Landgericht Münster
- Spruchkörper
- Beschwerdekammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bochocht
- Aktenzeichen
- 10 Qs - 91 Js 876/15 – 10/15
- Datum
- 28.08.2015
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGMS:2015:0828.10QS91JS876.15.82.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §33a StPO ist unzulässig, wenn dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör gewährt wurde und er die Gelegenheit hatte, seine Standpunkte vorzutragen.
Allein die Tatsache, dass das Gericht die vorgebrachten Argumente anders würdigt, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Ein Vorbringen, das inhaltliche Einwendungen gegen einen Beschluss erhebt, ist als weitere Beschwerde im Sinne der §§300, 310 StPO auszulegen.
Eine weitere Beschwerde ist unstatthaft, wenn die in §310 Abs. 1 StPO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; die Unstatthaftigkeit ist nach §310 Abs. 2 StPO zu prüfen.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren kann gemäß §473 StPO getroffen werden, wodurch die unterliegende Partei kostenpflichtig gestellt werden kann.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bocholt, 3 Gs 281/15
Tenor
wird der als Anhörungsrüge bezeichnete Antrag des Beschuldigten vom 25.05.2015 kostenpflichtig als unzulässig abgelehnt.
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der Kammer vom 18.05.2015 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Der Antrag des Beschuldigten gem. § 33a StPO ist bereits unzulässig.
Ist dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt worden, so ist der Antrag nach § 33a StPO unzulässig (KK-StPO/Maul, 7. Aufl. 2013, § 33a, Rn. 13). Der Beschuldigte hatte vorliegend im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die hinreichende Gelegenheit, zur Sache vorzutragen und seine Rechtsstandpunkte vorzutragen. Die Kammer hat das Beschwerdevorbringen zur Kenntnis genommen und – soweit entscheidungserheblich – gewürdigt. Dass diese Würdigung nicht dem Beschwerdevorbringen entspricht, begründet nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
2. Soweit der Beschuldigte in der Sache inhaltliche Einwendungen gegen den Beschluss der Kammer erhebt, ist diese Eingabe als weitere Beschwerde auszulegen (§§ 300, 310 StPO). Eine weitere Beschwerde ist vorliegend nicht statthaft, da die in § 310 Abs. 1 StPO genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 310 Abs. 2 StPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf 473 StPO.
Bocholt, den 28.08.2015
Beschwerdekammer des Landgerichts Münster
bei dem Amtsgericht Bocholt
Unterschriften