LG Münster Beschluss
Berichtigung des Tenors: Zinsentscheidung 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit 30.05.2007
- Gericht
- Landgericht Münster
- Spruchkörper
- 10. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 10 O 175/07
- Datum
- 09.10.2007
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGMS:2007:1009.10O175.07.00
Das Landgericht Münster berichtigt den Tenor des Urteils vom 05.10.2007 in Bezug auf die Zinsentscheidung. Der Tenor wird dahin geändert, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2007 zu zahlen sind. Die Berichtigung erfolgt unter Verweis auf § 319 ZPO und konkretisiert die Verzinsung.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Berichtigung des Tenors dient der Konkretisierung einer bereits getroffenen Zinsentscheidung und kann die Höhe sowie den Beginn der Verzinsung präzisieren.
2
Zinsen können im Tenor in Relation zum Basiszinssatz durch Angabe eines Aufschlags in Prozentpunkten festgesetzt werden.
3
Der Beginn der Zinslaufzeit ist im Tenor anzugeben; eine abweichende Festlegung ist durch den berichtigen Tenor verbindlich.
4
Für die Berichtigung des Tenors ist auf die Vorschrift des § 319 ZPO abzustellen, die eine Korrektur inhaltlicher Abweichungen ermöglicht.
Tenor
wird der Tenor des Urteils vom 05.10.2007 hinsichtlich der Zinsentscheidung dahin berichtigt, dass Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2007 zu zahlen sind (§ 319 ZPO).