Treffer
LG Münster Urteil

Schwerer sexueller Kindesmissbrauch in 9 Fällen: LG Münster verhängt 7 Jahre 9 Monate

Gericht
Landgericht Münster
Spruchkörper
große Strafkammer
Aktenzeichen
101 KLs-540 Js 1618/20-1/20
Datum
12.02.2021
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:LGMS:2021:0212.101KLS540JS1618.2.00
Quelle
Das LG Münster verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren 9 Monaten. Grundlage waren u.a. ein weitgehendes Geständnis, ausgewertete Chatverläufe (Conversations) und weitere Beweismittel. Minder schwere Fälle (§ 176a Abs. 4 StGB) wurden verneint; strafmildernd wirkte jedoch ein Täter-Opfer-Ausgleich mit sofortiger Schmerzensgeldzahlung, weshalb der Strafrahmen nach §§ 46a, 49 StGB gemildert wurde. Eine Sicherungsverwahrung lehnte die Kammer mangels feststellbaren Hanges (§ 66 StGB) ab; zudem wurden weitere, den Ka-Urlaub betreffende Anklagepunkte nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein minder schwerer Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 4 StGB) liegt nur vor, wenn das gesamte Tatbild bei Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit deutlich vom Durchschnitt gewöhnlicher Fälle abweicht.

2

Ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB kann bei erfolgreicher Wiedergutmachung und Entschädigung des Opfers eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen, auch wenn die Taten dadurch nicht notwendig ihr Gepräge als Regelfall verlieren.

3

Gemeinschaftliches Handeln im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt eine zumindest stillschweigend hergestellte Übereinkunft voraus, durch gemeinsames Einwirken auf das Kind sexuelle Erregung zu erzielen; dabei kann auch eine eigenständige, sexualbezogene Unterstützungshandlung die Mittäterschaft begründen.

4

Pädophilie als sexuelle Präferenzstörung begründet für sich genommen regelmäßig weder eine Aufhebung noch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit; maßgeblich sind vielmehr das Vorliegen eines Eingangsmerkmals sowie konkrete tatbezogene Hinweise auf Kontrollverlust oder Impulsdurchbrüche.

5

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) erfordert die Feststellung eines Hanges zu erheblichen Straftaten; eine Serientat innerhalb eines eng begrenzten Zeitraums genügt hierfür nicht ohne Anhaltspunkte für ein eingeschliffenes Verhaltensmuster.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

7 Jahren 9 Monaten

verurteilt.

Er trägt die Kosten des gegen ihn gerichteten Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Angewandte Vorschriften:

§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 46a, 49, 53 StGB

Gründe

2

I.

3

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 3#jährige Angeklagte N1 ist ledig und kinderlos. Gemeinsam mit seiner # Jahre älteren Schwester wuchs er im Elternhaus in J (L) auf. Der Vater des Angeklagten arbeitete bei der …(Angabe entfernt), während seine Mutter, die aus F stammt, und vor der Geburt der Kinder als …(Angabe entfernt), tätig war, als Hausfrau die Familie umsorgte. Die Familie fuhr regelmäßig in den Urlaub. In seiner Kindheit besuchte der Angeklagte das Kinderturnen, spielte Trompete in der Orchesterklasse und während seiner Schulzeit Ringtennis. Daneben traf sich der Angeklagte mit Freunden, ging schwimmen oder – im späteren Alter – in die Disco. Bereits früh entwickelte er ein großes Interesse für Computer und widmete diesem viel Zeit, spielte auch gerne Computerspiele.

4

Nach dem Besuch von Kindergarten und Grundschule wechselte der Angeklagte im Jahr 20## auf eine Realschule, die er 20## mit einem entsprechenden – überdurchschnittlichen – Abschluss verließ. Im Anschluss besuchte der Angeklagte die Oberstufe eines beruflichen Gymnasiums in O. Er wiederholte die 11. Klasse und machte schließlich im Jahr 20## sein Abitur mit Schwerpunkt Elektrotechnik. Da die von ihm angestrebte Ausmusterung nicht klappte, leistete er ab September 20## seinen Zivildienst in G in der Kindertagesgruppe eines Kinderheims. Er verlängerte den Zivildienst freiwillig um weitere neun Monate. Ab dem Jahr 20## studierte der Angeklagte …(Angabe entfernt) in V. Diesen Studiengang brach er aber nach zwei Semestern ab, da er mit dem wirtschaftlichen Anteil nicht zurechtkam. Bereits 20## oder 20## hatte der Angeklagte den gesondert Verfolgten H kennengelernt, mit dem er gemeinsam nach P zog, um dort einen Neustart zu wagen. Beide begannen dort Jura zu studieren. Mit H wohnte der Angeklagte auch noch zum Zeitpunkt seiner Festnahme in einer gemeinsamen Wohnung am R-Straße # in P. Dort hatte jeder der beiden ein eigenes Zimmer, Küche, Bad, Wohnzimmer und Keller teilten sie sich. Sowohl dem Angeklagten als auch H gefiel das Jurastudium nicht, weshalb beide es nach drei Semestern zum Sommersemester 201# abbrachen. Im Dezember 201# fing der Angeklagte ein freiwilliges soziales Jahr in der “…(Name entfernt) an. Hierbei handelt es sich um eine offene Betreuungseinrichtung für Kinder von 8 bis 14 Jahren in einem sozial schwachen Stadtteil von P. Da ihm die Tätigkeit in dem Kindertreff so gut gefiel und weil auch seine Arbeitgeber sehr zufrieden mit ihm waren, begann der Angeklagte 201# ein Studium der Erziehungswissenschaften und arbeitete als Werkstudent in unterschiedlichen Vertragsgestaltungen bis ##.##.201# dort weiter. Im Rahmen seiner Tätigkeit zeigte sich der Angeklagte freundlich, empathisch und stets daran interessiert, die Belange aller zur Geltung zu bringen. Auch bei den Kindern der Einrichtung, insbesondere den Jungen, war der Angeklagte sehr beliebt. Hintergrund des Vertragsendes war eine durch die Zeugin so wahrgenommene – vom Angeklagten indes in Abrede gestellte – zunehmende geistige Abwesenheit des Angeklagten, der auf die Zeugin niedergedrückt wirkte. Insoweit kam es auch zu unentschuldigten Fehlzeiten. Da der Angeklagte zu einer von der Zeugin geforderten therapeutischen Behandlung nicht bereit war, wurde seitens der Einrichtung der Vertrag nicht weiter verlängert. Die Zeugin U hatte zuvor versucht, dies zu verhindern, da aus ihrer Sicht der Angeklagte für die Einrichtung sehr wertvoll und auch bei den Kindern beliebt war.

5

Im Alter von etwa 16 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals Alkohol, trank indes – auch in seinem späteren Leben – ausschließlich in Gesellschaft und dabei vor allem am Wochenende. Einmal probierte er Cannabis, verspürte jedoch keine Wirkung. Zu anderen Drogen hatte er nie Kontakt und auch keinerlei Interesse an diesen.

6

Mit 14 Jahren hatte der Angeklagte für einen recht kurzen Zeitraum seine erste Freundin, mit der es zum Austausch von Küssen, Streicheln und sogenanntem Petting, also dem gegenseitigen Streicheln und Liebkosen des gesamten entkleideten Körpers ohne Geschlechtsverkehr, kam. In diesem Alter wurde ihm bewusst, dass er sich auch für Männer interessierte, wobei sein Interesse damals auf Gleichaltrige gerichtet war. Im Alter von 17 Jahren hatte er eine sechs Monate andauernde Beziehung mit einer Frau, mit der er auch seinen ersten Geschlechtsverkehr hatte. Der Angeklagte bewegte sich bereits damals viel im Internet und hierbei auch in Chats, teilweise auch in homosexuellen Chats. In diesen Chats schrieben die Teilnehmer auch über Jungen im vorpubertären Alter, worüber der Angeklagte schließlich in Chats gelangte, in denen sich pädophil veranlagte Menschen austauschten und dabei feststellte, dass auch er sich von Jungen im Alter von ca. 6 bis 14 Jahren sexuell angesprochen fühlt.

7

In einem einschlägigen Chat für pädophil veranlagte Menschen hatte der Angeklagte im Jahre 20## oder 20## – etwa zur Zeit seines Zivildienstes – den gesondert verfolgten H kennengelernt. Bei diesem hatte er erstmals das Gefühl, sich offen über seine Neigung, die H teilte, austauschen zu können. Zudem teilten beide weitere gemeinsame Interessen wie Computer und Fußball. Etwa ein Jahr nach ihrem virtuellen Kennenlernen trafen sich der Angeklagte und H erstmals persönlich. Zwischen ihnen entwickelte sich eine Freundschaft und auch eine sexuelle Beziehung, in der sie Geschlechtsverkehr hatten, aber auch gemeinsam beim Betrachten von Bildern mit Kindern in Unterwäsche onanierten. Nachdem H und der Angeklagte nach P gezogen waren, hatte der Angeklagte weitere homosexuelle Kontakte. Der Angeklagte und H unterhielten in P einen Freundeskreis mit pädophil veranlagten Männern, darunter die gesondert Verfolgten Q, M, W, E und T. Die Beteiligten hatten sie überwiegend über das Internet kennengelernt und man traf sich wiederholt zum Grillen, Silvesterfeiern und verbrachte gemeinsam Camping-Urlaub am B-See.

8

Über die Chats tauschte der Angeklagte zunächst nur Bilder von Kindern in Unterwäsche aus. Ende 20## kamen Bilder mit nicht näher feststellbarem sexuellem Inhalt im Zusammenhang mit Kindern dazu. In diesen Chats tauschte sich der Angeklagte mit anderen Teilnehmern auch über seine sexuellen Fantasien bezogen auf Kinder in dem von ihm favorisierten Alter aus. Nach seinen Angaben – die die Kammer zugrunde gelegt hat – lebte er seine bestehende pädophile Neigung erstmals mit dem Nebenkläger tatsächlich aus. Insbesondere hat die Kammer keine Übergriffe im Rahmen seiner Tätigkeiten in den Betreuungseinrichtungen festgestellt.

9

In hiesiger Sache ist der Angeklagte am ##.##.20## vorläufig festgenommen worden und befindet sich seither zunächst aufgrund des Haftbefehls vom ##.##.20## sowie seit ##.##.20## aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom gleichen Tage in Untersuchungshaft.

10

Der Angeklagte ist ausweislich des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom ##.##.20## bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

11

II.

12

A.

13

Bereits im …20## leitete das LKA NRW aufgrund eines Hinweises einer amerikanischen Behörde ein Strafverfahren ein, da ein damals unbekannter Nutzer über einen Internet-Tauschdienst Dateien mit kinderpornographischem Inhalt zum Herunterladen angeboten hatte. Seitens des LKA konnte ein Landwirt in O bzw. dessen Computeranlage als Inhaber der IP-Adresse ermittelt werden, von dem aus die Dateien angeboten wurden. Am ##.##.20## durchsuchte die Polizei den Hof, wobei zufällig der gesondert verfolgte S, der Administrator der Computeranlage zur Steuerung des landwirtschaftlichen Betriebes, anwesend war. Es stellte sich im Rahmen der Durchsuchung schnell heraus, dass die Familie, die den Hof führte, computertechnisch nicht bewandert war, so dass sie als Tatverdächtige ausschied. Die Polizei stellte weiter fest, dass der Computer, der im Rahmen des Tauschdienstes benutzt worden war, sich nicht mehr auf dem Hof befand. Da S als einziger uneingeschränkt Zugriff hatte und eine Überprüfung seiner Person Vorerkenntnisse wegen Kinderpornografie ergab, richtete sich der Tatverdacht rasch gegen ihn. Am ##.##.20## erfolgte daher eine Durchsuchung bei S, bei der die Polizei diverse Datenträger sicherstellte, u.a. einen Laptop Lenovo. Dieser und auch diverse andere Datenträger waren verschlüsselt, der Laptop auf eine Art, die eine technische Entschlüsselung ausschloss. Es mussten daher manuell immer neue als möglich ermittelte Passwörter eingegeben werden. Im Frühjahr 20## gelang es, den Laptop teilweise zu öffnen. Auf diesem stellte die Polizei diverse Bilder mit kinderpornografischem Inhalt fest. Aufgrund körperlicher Merkmale konnte S – bzw. sein Geschlechtsteil – auf diesen Bildern identifiziert werden, der – auf den Fotos festgehalten – Missbrauchshandlungen an seinem am ##.##.200# geborenen Ziehsohn, dem Nebenkläger D1, ausführte. S war damals mit der Mutter des Nebenklägers, der gesondert Verfolgten D2, liiert und hatte faktisch die Vaterrolle für den Jungen übernommen. Die Polizei nahm S am ##.##.20## fest. Im Zuge der weiteren Ermittlungen gegen S konnte die Polizei am ##.##.20## im Keller des ebenfalls gesondert verfolgten Q ein dem S zuzuordnendes Handy …(Angabe entfernt), sicherstellen, auf dem im Rahmen der Auswertung umfangreiche Chats der am Gesamtkomplex Beteiligten insbesondere im Messenger-Dienst „Conversations“ festgestellt werden, weshalb schließlich auch ein Tatverdacht auf den Angeklagten fiel, den die Polizei in der Folge als einen der Chatteilnehmer identifizierte.

14

Im Jahr 20## hatte H – der damals schon mit dem Angeklagten zusammenwohnte – den gesondert Verfolgten S über das Internet kennengelernt, wo beide sich zunächst über Themen wie Bitcoins und Technik ausgetauscht hatten, dann jedoch feststellten, dass beide ein sexuelles Interesse an Kindern hatten. Es kam zu einem Treffen zwischen H und S, von dem H dem Angeklagten im Nachgang erzählte. In der Folgezeit begannen alle drei über den Messenger-Dienst „Conversations“ in einer Gruppe zu chatten. Die Nutzung dieses Messengers hatte H S erklärt. Bei dem Messenger-Dienst „Conversations“ handelt es sich um eine Applikation, über die man mit anderen Nutzern Nachrichten austauschen kann. Diese bietet dabei einen höheren Sicherheitsstandard als dies normale Dienste, wie z.B. Whatsapp können. So ist es beispielweise möglich einzustellen, ob Empfänger versandte Bilder speichern können oder nicht, oder dass diese nur einmal angesehen werden können. Die App ist auf dem genutzten Mobiltelefon nicht noch einmal gesondert gegen einen Zugriff gesichert, jeder Account bekommt aber einen sogenannten „Fingerprint“, welchen die Nutzer benötigen, um sich gegenseitig zu legitimieren. Die Anmeldung erfolgt nicht über Telefonnummern, sondern über eine generierte anonyme Email-Adresse, die Nutzer erscheinen dann ausschließlich unter Spitznamen, sogenannte Nicknames. S verwendete insoweit den Nickname „NN1“, der Angeklagte nannte sich „NN2“ bzw. „NN3“, H „NN4“ bzw. „NN5“ und M „NN6“. Den Nebenkläger bezeichneten die Beteiligten im Chat als „NN7“.

15

Der Angeklagte hatte sich bereits 20##/20## aus Interesse heraus damit beschäftigt, wie man ein Smartphone so einrichten kann, dass eine Überwachung/Steuerung durch Google nicht erfolgen kann, um so die Kommunikation sicherer im Sinne von weniger überwacht zu machen, und einen Weg gefunden. Dieses hatte er S nach dem Kennenlernen berichtet und gezeigt. Der Angeklagte richtete zwei Mobiltelefone für S derart ein, ab dann übernahm dieses S, der eine Vielzahl derartig eingerichteter Handys an die am Gesamtkomplex Beteiligten verteilte. Auf diesen unter den Teilnehmern so genannten „sicheren Handys“ war jeweils die App Conversations installiert mit bereits voreingestellten Sicherheitseinstellungen. S, H und der Angeklagte tauschten sich in der Tatzeit regelmäßig, anfangs nahezu täglich, über diesen Chat aus. Alle drei waren insoweit Mitglieder einer eingerichteten Gruppe namens „G1“. Auch zuvor hatten die drei über diesen Messenger kommuniziert, allerdings sind diese Chats bislang nicht bekannt geworden. Neben der G1-Gruppe waren alle drei noch mit weiteren Bekanntschaften Ss Mitglied in der Gruppe mit Namen „G2“. Neben den dreien waren in dieser Gruppe noch der gesondert verfolgte K unter dem Nickname „NN8“ sowie der gesondert verfolgte Y unter dem Nickname „NN9“ Mitglied. S führte daneben mit nahezu allen am Gesamtkomplex Beteiligten noch eigenen, individuellen Chatverkehr über die App, so auch mit dem Angeklagten.

16

Der sexuelle Missbrauch des Nebenklägers durch den gesondert verfolgten S erfolgte bereits seitdem der Nebenkläger ## Jahre alt war.

17

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

18

B.

19

Bereits durch den ersten Austausch im Chat im Jahre 20## hatte der Angeklagte zum einen erkannt, dass S sexuelle Handlungen an dem Nebenkläger vornahm und zum anderen, dass S es als sexuell erregend empfand, wenn er sich vorstellte oder wusste, dass andere Männer an dem Nebenkläger sexuelle Handlungen vornahmen.

20

Ende 20##/Anfang 20## kam es zu einem ersten persönlichen Treffen des Angeklagten gemeinsam mit H und S in X. Der Nebenkläger war hierbei nicht anwesend. Zwei bis drei Wochen später folgte ein weiteres Treffen in C, dieses Mal in Anwesenheit des damals #-jährigen Nebenklägers. Das Alter des Nebenklägers war dem Angeklagten bekannt. Während dieses Aufenthalts in C kam es – insoweit nicht Gegenstand der Anklage – zu einem ersten sexuellen Übergriff des Angeklagten an dem Nebenkläger und damit zu seinem ersten sexuellen Übergriff auf Kinder überhaupt. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

21

Da sich die drei Männer und auch der Nebenkläger gut verstanden planten sie, diese Treffen zu wiederholen. Es entwickelte sich eine enge Freundschaft zwischen allen Beteiligten. Diese dann regelmäßig stattfindenden Treffen dienten nach der gemeinsamen Vorstellung der drei Erwachsenen neben dem Zusammensein und auch gemeinsamen Unternehmungen in der Regel dem Zweck, gemeinsam an dem Nebenkläger sexuelle Handlungen vorzunehmen. In der Gruppe „G1“ tauschten der Angeklagte, H und S sich über anstehende und vergangene Treffen aus, teilten Fantasien und nach tatsächlichen Treffen Erinnerungen. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

22

C.

23

Die Kammer hat folgende durch den Angeklagten selbst begangene Taten festgestellt, wobei keiner der Beteiligten bei den Handlungen ein Kondom benutzte. Soweit von einer Person durchgeführter Oralverkehr bzw. orale Befriedigung beschrieben wird, so meint dies, dass der Penis des anderen in den Mund genommen und im Mund stimuliert wird.

24

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

25

Bei keiner der vorgenannten Taten waren die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.

26

D.

27

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

28

Der Angeklagte hat im Rahmen der Hauptverhandlung mit dem Nebenkläger, vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigte, einen Vergleich geschlossen, wonach an den Nebenkläger 20.000,00 € zu zahlen sind und sich der Angeklagte verpflichtet, sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden des Nebenklägers zu übernehmen, soweit kein Übergang auf Sozialversicherungsträger erfolgt ist oder erfolgen wird. Die Schmerzensgeldzahlung ist seitens des Angeklagten unmittelbar im Hauptverhandlungstermin erfolgt.

29

III.

30

Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, deren Inhalt und Umfang im Einzelnen sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben.

31

A.

32

Der Angeklagte hat sich nach fünf Hauptverhandlungstagen im Wesentlichen geständig eingelassen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kammer bereits einen Großteil der geplanten Beweisaufnahme durchgeführt, insbesondere den Chat der „G1“-Gruppe verlesen sowie eine Zuordnung der darin verwendeten Nicknames – wie noch ausgeführt werden wird – vorgenommen. Die Einlassung erfolgte insoweit zunächst über eine verlesene schriftliche Erklärung eines seiner Verteidiger, deren Inhalt der Angeklagte als richtig bestätigt hat. Im nächsten Hauptverhandlungstermin stand der Angeklagte sodann für Rückfragen der Kammer, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage, indes nicht der Sachverständigen, zur Verfügung und hat diese beantwortet. Im Wesentlichen ließ sich der Angeklagte zu seiner Sexualanamnese sowie zur Sache wie folgt ein:

33

Während seiner Pubertät, im Alter von 14 Jahren, habe er seine erste Freundin gehabt, mit der er auch die ersten sexuellen Erfahrungen im Sinne von Küssen, Streicheln und sogenanntem Petting gemacht hat. Während dieser Zeit habe er, so der Angeklagte, bereits festgestellt, dass er sich ebenso zu Männern hingezogen gefühlt habe, wobei sein Interesse damals noch auf Gleichaltrige gerichtet gewesen sei. Mit 17 habe er über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten nochmal eine Freundin gehabt, mit der er dann auch erstmals Geschlechtsverkehr ausgeübt habe.

34

Da er sehr computeraffin sei, habe er sich auch damals schon viel im Internet bewegt und hierbei auch gechattet. Bald habe er sich auch in Chatrooms für Homosexuelle aufgehalten. In diesen sei auch über Jungs im Sinne von Kindern geschrieben worden, was letztlich dazu geführt habe, dass auch er in einschlägigen Pädophilen-Chats unterwegs gewesen sei. Die Altersgruppe der Jungen, von denen er sich angesprochen fühle, liege bei etwa sechs Jahren bis vierzehn Jahren. Letztlich sei es nach oben offen, gehe dann aber eben ins Homosexuelle. In diesen Chats habe er im Jahr 20## oder 20## den gesondert verfolgten H kennengelernt und sie hätten festgestellt, dass sie neben dem gemeinsamen sexuellen Interesse an Kindern noch weitere Interessen z.B. Stadionbesuche und Computer verbanden. Beide hätten sich etwa ein Jahr nach dem Kennenlernen in Aa erstmals persönlich getroffen. In der Folgezeit habe sich eine enge Freundschaft entwickelt, zumal beide feststellten, dass sie offen über ihr Interesse an noch kindlichen Jungen sprechen konnten. Sie hätten sich viel in sogenannten Boy-Chats aufgehalten, wo viel herumfantasiert worden sei, um gegenseitig Erregung zu verspüren. Zu H habe sich auch eine Beziehung auf sexueller Ebene entwickelt, so dass beide schließlich beschlossen hätten, gemeinsam nach P zu ziehen und dort …(Angabe entfernt) zu studieren. Sie hätten Geschlechtsverkehr miteinander gehabt aber auch gemeinsam Bilder von leicht bekleideten Kindern im Internet gesucht und dazu onaniert. Bereits seit 20## oder 20## sei es auch so gewesen, dass der Angeklagte in den einschlägigen Chats Unterwäsche-Bilder von Kindern ausgetauscht habe. Andere Bilder, die sexuelle Handlungen an Kindern zeigten seien etwa Ende 20## dazugekommen. Wenn im verlesenen Chat die Rede davon sei, dass er auch noch in andere Jungs als den Nebenkläger verliebt gewesen sei, so könne er sich nicht mehr erinnern, ob das stimme. Ein Junge, den er im Zivildienst kennengelernt habe, in den sei er eher nicht verliebt gewesen. Beide hätten sich gut verstanden, aber mehr nicht. Sein Name sei …(gleicher Name wie Nickname NN2) gewesen, was jedoch mit seinem Nickname nichts zu tun habe. Er sei im Internet u.a. unter den Nicknames „NN3“ und „NN2“ unterwegs gewesen.

35

Was weitere Verdächtige aus dem Gesamtkomplex angehe, so habe er den gesondert verfolgten Q auf einer Messe an einem Stand für Kondome kennengelernt. Auch zu ihm habe sich eine Freundschaft entwickelt. Mit diesem, H, den gesondert verfolgten M, W, E und T sei er bereits im Sommer 20## in einem Urlaub am B-See gewesen, ein Urlaub unter Gleichgesinnten, also Männern, die ein sexuelles Interesse an Kindern haben. Im Sommer 20## seien S und der Nebenkläger ebenfalls dabei gewesen. S habe H ca. Ende 20## im Netz kennengelernt, wobei es zunächst um Themen wie Bitcoins und Technik gegangen sei. Man habe dann aber festgestellt, dass auch ein gemeinsames Interesse an Jungs vorliege. Zunächst hätten sich H und S allein getroffen. Dann sei es zu einem Dreier-Chat gekommen, nachdem H dem S zuvor erklärt habe, wie der Conversations-Chat funktionierte. S habe sich in den Chats „NN1“ genannt, der Nebenkläger sei als „NN7“ bezeichnet worden. H habe die Namen „NN10“ und „NN4“ gehabt. Es sei dann Ende 20##/Anfang 20## in X zu einem ersten Treffen zu dritt gekommen, bei dem es wiederum vorrangig um die Themen Technik und Bitcoins gegangen sei und die Neigungen der drei Beteiligten nur am Rande behandelt worden seien. Etwa zwei bis drei Wochen danach sei es zu einem erneuten Treffen gekommen, dieses Mal in C und im Beisein des Nebenklägers. Gemeinsam hätten sie viel unternommen, seien z.B. im Miniaturwunderland gewesen, hätten eine Bootsfahrt und Sightseeing gemacht. Im Rahmen dieses Aufenthaltes sei es zu einem ersten Übergriff an dem Nebenkläger durch ihn, den Angeklagten, gekommen. Er habe den Nebenkläger oral befriedigt, nachdem er ihn zuvor gefragt habe, ob dieses für ihn in Ordnung sei. S sei währenddessen anwesend gewesen. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte, dass Oralverkehr bzw. orale Befriedigung meine, dass der Penis in den Mund genommen und mit dem Mund stimuliert wird. Ihm – dem Angeklagten – sei bereits vorher aufgrund der Chats bewusst geworden, dass S durch die Vorstellung und auch das Zusehen dabei, dass andere Männer mit dem Nebenkläger sexuellen Umgang hatten, erregt worden sei. Weder bei dieser Gelegenheit noch später sei er mit seinem Penis in den Anus des Nebenklägers eingedrungen und er habe diesen auch nie gefragt, ob er das dürfe. Im Vorfeld der Taten sei im Chat viel fantasiert worden, das Allermeiste sei dann aber regelmäßig nicht umgesetzt worden. Da sei viel übertrieben gewesen.

36

Es sei innerhalb der Gruppe um S zu vielen Unterhaltungen im Conversations-Chat gekommen. Bezogen auf die dabei genutzten Handys sei es so, dass er selbst sich etwa 20##/20## aus Interesse heraus damit beschäftigt habe, wie man ein Handy ohne Google-Überwachung einrichten könnte. Mit etwas Recherche habe er einen Weg gefunden. Dieses Handy habe dann Jahre lang herumgelegen und er habe es nicht benutzt. Als er dann S kennengelernt habe, habe dieser sich dafür interessiert sowie für sichere Handys und dann habe er S gezeigt, wie das funktioniere. Er habe dann wohl etwa zwei der Handys selbst eingerichtet, die anderen Handys, die in der Gruppe verteilt worden seien, habe S selbst eingerichtet. In den geführten Chats habe M sich als „NN6“ bezeichnet, „NN11“ könne der W gewesen sein und „NN12“ T. Der gesondert verfolgte Y habe sich „NN9“ genannt.

37

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

38

Soweit Frau U im Tatzeitraum von einer Abwärtsbewegung in seiner Verfassung geredet habe, so könne er dies aber nicht bestätigen. Nach seiner Empfindung seien sie gut miteinander zurechtgekommen. Bei dem Konflikt sei es aus seiner Sicht hauptsächlich darum gegangen, dass sein Vertrag eigentlich nur über 20 Stunden lautete und es immer deutlich mehr gewesen sei und sie dann sogar angefangen habe, noch mehr zu fordern.

39

Insgesamt sei es ihm wichtig klarzustellen, dass es bei den Kontakten zu S und den Nebenkläger nicht vorrangig um die sexuellen Übergriffe gegangen sei, sondern die gemeinsame Freizeitgestaltung einen großen Raum eingenommen habe. Es habe zahlreiche gemeinsame Aktivitäten gegeben. Es sei allerdings so gewesen, dass er über S überhaupt dazu gekommen sei, seine Fantasien umzusetzen. Ihm hätten eigentlich die Chats, die ihn sehr erregt hätten, sowie seine Beziehung zu H gereicht. Durch das Hinzukommen Ss habe sich vieles verändert, was ihm letztendlich zu weit gegangen sei. Ihm sei heute bewusst, dass der Nebenkläger nicht einverstanden mit den sexuellen Handlungen gewesen sei, sondern zuvor von S so konditioniert worden sei, dass er Gefallen daran gefunden habe und man bei einem so jungen Menschen nicht von einem Einverständnis ausgehen könne. Er gebe niemandem außer sich selbst die Schuld dafür, dass es zu diesen Taten gekommen sei.

40

Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist die jeweilige Einlassung des Angeklagten zu den einzelnen festgestellten Fällen bei der Beweiswürdigung bezogen auf den jeweiligen Fall dargestellt.

41

B.

42

Die Feststellungen der Kammer zur Person des Angeklagten, seiner Kindheit, dem schulischen und beruflichen Werdegang beruhen zum einen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten selber, sowie ergänzend auf dem verlesenen Lebenslauf des Angeklagten, hinsichtlich dem die Zeugin U, die Leiterin der „…“(Angabe entfernt), dem Kindertreff, in dem der Angeklagte zuletzt tätig war, mitgeteilt hat, dass der Angeklagte diesen dort eingereicht hat. Insoweit stimmt der schriftliche Lebenslauf mit den Angaben des Angeklagten zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang überein. Die Zeugin U hat insoweit auch die Angaben des Angeklagten zu seiner Tätigkeit im Kindertreff bestätigt und die Arbeit und Aufgabenbereiche des Kindertreffs im Sinne der Feststellungen erläutert. Ebenfalls hat die Zeugin U nachvollziehbar und glaubhaft beschrieben, wie sie die Person des Angeklagten wahrgenommen hat, nämlich empathisch und immer um Ausgleich bemüht. Bestätigt wurde dies durch die Zeugin Fa, die Mitglied des Trägerkreises der „…“(Angabe entfernt) ist und auch gemeinsam mit dem Angeklagten auf dem …lager 20## war. Die Zeugin Fa beschrieb den Angeklagten als jemanden, auf den man sich immer habe verlassen können, er sei für alle, auch die Kinder, immer eine Ansprechperson gewesen. Er sei nett, freundlich und hilfsbereit. Auch den Kindern gegenüber sei er sehr gnädig und zugewandt gewesen. Auf den Angaben der Zeugin U schließlich beruhen auch die Feststellungen der Kammer dazu wie das Vertragsverhältnis aus ihrer Wahrnehmung endete und wie sie den Angeklagten in diesem Zusammenhang wahrnahm. Soweit der Angeklagte von der Zeugin abweichende Gründe für die Beendigung benannt hat, erachtet die Kammer den Eindruck der Zeugin vor dem Hintergrund des auch von dem Angeklagten geschilderten, sich langsam fortsetzenden Zerwürfnis mit S als plausibel. Letztlich ist der genaue Grund für die Kammer indes auch nicht entscheidend, da die unterschiedliche Bewertung durch die Zeugin U und den Angeklagten durchaus auf einer subjektiven Sichtweise beruhen mag.

43

Hinsichtlich der sexuellen Entwicklung und Präferenzen, sexueller Beziehungen und Vorlieben beruhen die Feststellungen der Kammer auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Die Kammer ist mit den Angaben des Angeklagten davon ausgegangen, dass er seine Fantasien in Bezug auf Kinder erstmals (und einzig) mit dem Nebenkläger ausgelebt hat und es zuvor keinerlei tatsächliche Missbrauchshandlungen seinerseits gegeben hat. Soweit sich aus den verlesenen Chats Anhaltspunkte für in der Vergangenheit liegende sexuelle Kontakte des Angeklagten mit Kindern ergeben (beispielsweise Austausch im Chat der „G2“-Gruppe am ##.##.20## abends, wonach der Angeklagte bei einem sexuellen Kontakt jedenfalls Hs mit einem Kind dabei gewesen sein soll), vermochte die Kammer allein auf der Grundlage dieser Chats zwischen Gleichgesinnten keine hinreichende Überzeugung zu gewinnen. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass es sich um eine reine Prahlerei handelt um in der Gruppe akzeptiert und als vertrauenswürdig angesehen zu werden. Andere belastbare Hinweise auf weitere Taten des Angeklagten, die außerhalb der Chats lagen, haben sich nicht ergeben, insbesondere auch nicht aus der Aussage des Zeugen A. Im Gegenteil schilderten frühere Kolleginnen und die Zeugin U als Vorgesetzte einen durchweg angemessenen Umgang des Angeklagten mit Kindern im Rahmen seiner Tätigkeit in der „…“(Angabe entfernt).

44

C.

45

Die Feststellungen der Kammer zur Sache beruhen auf der Gesamtschau der Beweisaufnahme.

46

1.

47

Die Kammer ist den oben dargestellten allgemeinen, nicht ausschließlich auf die einzelnen Fälle bezogenen Angaben des Angeklagten zur Sache gefolgt, soweit sie im Einklang mit den Feststellungen stehen und die Wahrnehmung des Angeklagten betrafen. Die Angaben waren insoweit glaubhaft und standen insbesondere im Einklang mit den übrigen – zum Zeitpunkt der Einlassung überwiegend bereits erhobenen – Beweisen.

48

Vorab ist anzumerken, dass die in den verlesenen Chats angegebenen Uhrzeiten jeweils die UTC-Zeit, also die koordinierte Weltzeit wiedergeben, wie sich aus dem verlesenen Vermerk der Kriminaloberkommissarin Ca vom ##.##.20## ergibt. Demnach sind für die mitteleuropäische Sommerzeit zwischen dem 31.03.2019 und dem 27.10.2019 jeweils zwei Stunden hinzu zu addieren und für den übrigen Zeitraum jeweils eine Stunde. In den nachfolgenden Ausführungen der Kammer ist jeweils die Zeit angegeben, wie sie sich aus den ausgedruckten und verlesenen Unterlagen ergibt, also die UTC-Zeit, um so einen Abgleich mit den verlesenen Unterlagen zu erleichtern. Lediglich wenn sich eine Verschiebung auf den nächsten Tag ergibt, ist dieses kenntlich gemacht.

49

Gegen die gesondert Verfolgten S, H, M, Z, E, S1 und D2 wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet und überwiegend Anklage erhoben. Rechtskräftig abgeschlossen ist einzig das Verfahren gegen den Zeugen E, der zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten verurteilt wurde. Bis auf E und teilweise Z haben alle Vorgenannten im hiesigen Verfahren von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. H, M und Z haben Angaben in ihrer jeweiligen Hauptverhandlung bzw. im Ermittlungsverfahren gemacht, welche die Kammer über die Vernehmung des in der Hauptverhandlung tätigen Staatsanwalt bzw. des Vernehmungsbeamten eingeführt hat. Dabei hat die Kammer die Angaben dieser mittelbaren Zeugen einer besonders kritischen Würdigung unterzogen.

50

Die Feststellungen der Kammer zum Kennenlernen und der Freundschaft mit dem gesondert verfolgten H, dem gesondert verfolgten M sowie den weiteren genannten Personen beruhen zunächst auf den Angaben des Angeklagten selbst sowie bestätigend und teilweise ergänzend auf den Angaben des Zeugen Staatsanwalt Ia. Dieser war als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sowohl in dem Verfahren gegen den gesondert verfolgten H, als auch gegen M tätig. Während H in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, hat M dies durch seinen Verteidiger erklärt, weshalb von seiner Vernehmung abgesehen wurde. Ia hat zunächst glaubhaft die Einlassung Hs zu diesem Themenkomplex geschildert. Dieser habe sich zunächst schriftsätzlich über seinen Verteidiger eingelassen und diese Angaben dann selbst als richtig bestätigt. Die hiernach durch H getätigten Aussagen decken sich mit denen des Angeklagten und ergänzen diese in Teilen sinnvoll. H habe, so Ia sich dahin eingelassen, dass er den Angeklagten im Chat kennengelernt habe. Dort sei es neben technischen Dingen bereits um die gemeinsame Neigung zu Kindern gegangen. Man habe sich angefreundet, persönlich getroffen und schließlich entschieden, in P gemeinsam einen Neustart zu wagen und Jura zu studieren. H habe beschreiben lassen, dass beide eine sexuelle Beziehung geführt, aber auch gemeinsam zu Bildern von mit Unterwäsche bekleideten Kindern onaniert hätten. Insbesondere hat H nach den Angaben des Zeugen Ia übereinstimmend mit dem Angeklagten die Umstände des Kennenlernens des gesondert verfolgten S geschildert. H habe ergänzend noch angegeben, dass der Angeklagte und er mit S verschiedene Projekte gehabt hätten, wie Kryptowährung, Gartenarbeit, das Mehrgenerationenhaus in Qa, in das S habe ziehen wollen. Sie seien familiär eingebunden gewesen. Bezogen auf M berichtete Ia glaubhaft, dass dieser in dem gegen ihn gerichteten Verfahren angegeben habe, dass er den Angeklagten und H über das Internet kennengelernt habe und diese erstmals …20##/20## persönlich kennengelernt habe. M sei dann auch nach P gezogen und es habe sich mit dem Angeklagten, H, Q und W eine Clique mit gemeinsamer sexuellen Präferenz gebildet. Dieses, so Ia, habe auch H im Rahmen seiner Einlassung bestätigt.

51

Im Einklang mit dem übrigen Ergebnis der im Vorfeld der Einlassung bereits durchgeführten Beweisaufnahme stehen auch die Angaben des Angeklagten, wonach die Gruppierung um S den Messengerdienst „Conversations“ – zur sicherheitstechnischen Einordnung dieses Chats noch unten – genutzt habe, sowie die hierbei von ihm, H, S und M genutzten Nicknames und die Bezeichnung des Nebenklägers im Chat. Bezogen auf den Nickname „NN2“ ergibt sich damit übereinstimmend aus dem verlesenen Chat der „G1“-Gruppe, dass die Person mit diesem Nickname um …20## in einem Zeltlager war, tauschen sich die Beteiligten doch am …##.##.20## über Rufe von einem Zelt zu einem anderen aus und bezeichnen den Ort, wo „NN2“ sich aufhält als „Camp“. Der Angeklagte hielt sich über …20## – wie im Zusammenhang mit dem Fall 4. noch im Einzelnen dargelegt wird – in einem Zeltlager auf. Die Kammer hat zudem eine Nachricht des „NN1“ an einen „NN12###“ verlesen, in der er die Zuordnung der Nicknames im Sinne der Einlassung des Angeklagten und der Feststellungen erläutert. „NN12###“ fragt insoweit am ##.##.20## „NN2 und NN7 sind bei dir …(Vorname entfernt) und N1(Vorname d. Angeklagten) richtig?“ und „NN1“ antwortet: „Ne NN5 und NN2“ und „NN7 ist mein kleiner“. Die Person „NN2“ schreibt wiederum am ##.##.20## um 16:42 Uhr im „G1“-Chat auf die Frage von „NN1“ nach weiteren Nicknames „ich NN3, NN5 NN10“. Weiter berichtete der Zeuge E in seiner Vernehmung, dass der Angeklagte schon vor Jahren in Chats den Nickname „NN3“ genutzt habe. Er habe unter diesem Namen mit dem Angeklagten gechattet, ohne ihn damals persönlich zu kennen und nur durch Zufall bei einem späteren Treffen von diesem selbst erfahren, dass der Angeklagte sich dahinter verborgen habe. H hatte als „NN4“ zudem im verlesenen „G1“-Chat mitgeteilt, dem „NN9“ geschrieben zu haben, dass er und „NN2“ zusammen wohnen, was für den Angeklagten und H – gestützt durch entsprechende verlesene Meldeauskünfte – zutraf. Bezogen auf den Nickname Ss, „NN1“, gab der gesondert verfolgte Zeuge Oa, ein Mitangeklagter S Ss, bei seiner Vernehmung durch die Kammer an, dass S unter diesem Namen im Conversations-Chat, in dem viel Austausch erfolgt sei, aufgetreten sei, H unter „NN4“. Eine gleichlautende Angabe tätigte nach Aussage des Staatsanwaltes Ia auch M in Bezug auf S. Auch der Zeuge La, der bei der ersten Vernehmung des Zeugen Z anwesend war, hat glaubhaft berichtet, dass Z in seiner Vernehmung angab, dass S unter dem Namen „NN1“ sowie Variationen des Namen „...“(Angabe entfernt) aufgetreten sei und dass der Nebenkläger als „NN7“ bezeichnet worden sei. Aus der oben wiedergegeben Nachricht vom ##.##.20## ergibt sich zudem, dass „NN4“, also H, sich auch „NN10“ nannte. Der Zeuge Oa bestätigte zudem mit dem Angeklagten übereinstimmend den Nickname Ys mit „NN9“ und gab ergänzend an, dass es sich bei „NN8“ um den gesondert Verfolgten K gehandelt habe.

52

Was die Feststellung anbetrifft, wonach der Angeklagte das Alter des Nebenklägers kannte, so ergibt sich dies zum einen aus dem Gesamtzusammenhang seiner Einlassung, in der er vom „jungen Alter“ des Nebenklägers spricht. Der Angeklagte hat insoweit auch angegeben, dass er an der Feier des ##. Geburtstages des Nebenklägers teilgenommen hat. Zudem hat die Kammer Lichtbilder des Nebenklägers aus dem Ga-Urlaub in Augenschein genommen, auf denen dessen kindliches Alter und Aussehen ohne Weiteres – und damit auch für den Angeklagten – zu erkennen ist. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 504 oben (der Nebenkläger rechts im Bild), 505 oben (der Nebenkläger links im Bild), 507 (der Nebenkläger oben rechts und unten links im Bild), 509 (der Nebenkläger oben links im Bild) der Fallakte 012 verwiesen. Bei dem anderen auf den Lichtbildern zu sehenden Kind handelt es sich jeweils um den Zeugen A, wie die Kammer aufgrund dessen Vernehmung selbst feststellen konnte.

53

Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten gefolgt, wonach dieser bei Tatbegehung den nach außen zutage getretenen Willen des Nebenklägers immer befolgt hat und keinerlei Gewalt angewandt hat. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

54

Die Kammer konnte nicht feststellen, dass es bei den angeklagten Taten zu Analverkehr im Sinne eines Eindringens des Penis des Angeklagten in den Anus des Nebenklägers gekommen ist. Der Angeklagte bestreitet, Analverkehr mit dem Nebenkläger ausgeführt zu haben. Auch in seiner Anwesenheit sei es nicht zu Analverkehr gekommen. Es sei lediglich so gewesen, - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

55

2.

56

Soweit die nicht ausschließlich auf die einzelnen Fälle bezogenen Angaben des Angeklagten nicht im Einklang mit den Feststellungen stehen bzw. Umstände und Geschehensabläufe betreffen, die nicht der Wahrnehmung des Angeklagten unterlagen oder aber Umstände, die die Einlassung ergänzen, ergeben sich die Feststellungen aus folgenden Erwägungen:

57

Hinsichtlich der Entstehung des Verfahrens gegen S anlässlich des Auffindens kinderpornographischer Bilder im Jahr 20## hat die Kammer den Zeugen Kriminalhauptkommissar Ma von der Kreispolizeibehörde Wa vernommen. Dieser ist Verfasser der entsprechenden Strafanzeige und schilderte nachvollziehbar und detailliert den Anlass für die Durchsuchung auf dem Hof in O, bei der er selber anwesend war, sowie die hierbei in Bezug auf S getätigten Feststellungen und den sich im Sinne der Feststellungen der Kammer weiter ergebenden Verlauf. Er berichtete, dass aufgrund der Verschlüsselung des sichergestellten Laptops Ss, die eine technische Entschlüsselung ausschloss, seine Kollegin immer wieder neue Passwörter, die sich bei der Auswertung der weiteren sichergestellten Datenträger ergaben, per Hand eingegeben habe, bis sie schließlich nach Monaten den Computer teilweise habe öffnen können. Er selbst habe dann auf dem Computer Fotos von S gefunden, den er aufgrund der Durchsuchung sofort erkannt habe. Hierbei seien auch Nacktbilder gewesen. In einem separaten Unterordner habe er sogenannte „Proofs“ gefunden. Hierbei handele es sich um Bilder, die in Chats zwischen pädophil veranlagten Menschen verschickt würden, um durch diese beweisen zu können, dass man aktuellen Zugriff auf ein Kind habe, dass man missbrauchen könne. Diese zeigten dann beispielsweise ein Bild des Kindes während eines Missbrauches mit einem Zettel, auf dem etwas mit dem Chatpartner vereinbartes stehe. Letztlich habe er aufgrund körperlicher Merkmale auf den vollständigen Nacktbildern Ss erkennen können, dass auf den Missbrauchsbildern dessen Penis zu sehen gewesen sei. Aufgrund weiterer Recherche sei er zu der Annahme gekommen, dass das Kind, das auf den Bildern abgebildet gewesen sei, der Nebenkläger D sei. Er habe im …20## dann die entsprechende Strafanzeige gefertigt und das Verfahren abgegeben.

58

Hinsichtlich des festgestellten weiteren Verfahrensganges und dabei insbesondere der Entdeckung des Conversations-Chats und dessen Auswertungen beruhen die Feststellungen der Kammer auf der Einvernahme mehrere Polizeibeamter, die im Rahmen der umfangreichen Ermittlungen tätig geworden sind. Die Zeugin Kriminalhauptkommissarin Ya hat vor der Kammer berichtet, dass sie und ihre Kollegen am ##.##.20## bei der Durchführung einer Durchsuchung bei dem gesondert Verfolgten Q einen Hinweis von dem Vater des Q erhalten hätten, wonach auch ein Kellerraum an einer Anschrift in Va durch Q genutzt werde und sich dort noch Sachen befänden. Mit der Durchsuchung dieses Kellerraumes war unter anderem die Zeugin Kriminaloberkommissarin Za betraut, nach deren glaubhaften Angaben dort – neben diversen weiteren Datenträgern – ein Handy OnePlus aufgefunden worden sei. Die Datenträger hätten, so die Zeugin plausibel, offenbar vor einem Entdecken geschützt werden sollen. Die Sachen seien – teilweise in Alufolie eingewickelt – in Taschen und Rucksäcken verstaut, unter Decken und Tischen verborgen gewesen. Zu dem im Keller aufgefundenen Handy OnePlus – wie auch zu weiteren dort aufgefundenen Handys – berichtete der Zeuge Kriminaloberkommissar La in seiner Vernehmung vor der Kammer glaubhaft, dass diese anhand des festgestellten Inhaltes S als Nutzer hätten zugeordnet werden können. Auch die Zeugin Ua, Regierungsbeschäftigte, die mit der Auswertung und Aufbereitung des auf diesem Mobiltelefon durch die Polizei aufgefundenen umfangreichen Conversations-Chat befasst war, hat der Kammer ihre Erkenntnisse hierzu erläutert. Die Zeugin gab in Übereinstimmung mit La an, dass sie anhand der Datenbank, in der die Nachrichten aus dem Chat gespeichert würden, habe ersehen können, dass der Nutzer mit dem Namen „NN1“ – also S – der Inhaber des Accounts gewesen sei. Sie habe dann die Daten unter Nutzung einfacher Excel-Grundfunktionen so aufbereitet, wie sie in den von der Kammer verlesenen Fassungen erschienen.

59

Auf den überzeugenden Bekundungen und Erläuterungen der Zeugin Ua beruhen auch die Feststellungen der Kammer zum Conversations-Chat als solchem, wie dieser in puncto Sicherheit einzuordnen ist und welche Möglichkeiten er bietet. Die Zeugin hat hierzu erläutert, dass dieser Messenger-Dienst landläufig als der beste in Sachen Sicherheit gelte und dass, wenn man ein wenig computeraffin sei, man die Einstellungsmöglichkeiten optimal nutzen könne. Die Zeugin erläuterte nachvollziehbar und detailliert die Möglichkeiten und Funktionsweise des Chats im Sinne der Feststellungen.

60

Die Feststellungen der Kammer zum Missbrauch des Nebenklägers durch S gründen sich auf den verschiedenen Chats in der App Conversations. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

61

3.

62

Bezogen auf die einzelnen Taten ist die Kammer den – insoweit bei den einzelnen Fällen noch darzustellenden – Angaben des Angeklagten im Umfang der Feststellungen gefolgt. Für die Richtigkeit spricht insoweit – wie noch ausgeführt wird –, dass die Schilderung jeweils im Einklang mit dem Inhalt des verlesenen Chats zwischen H, S und der Angeklagte in der „G1“-Gruppe steht, wo sich die Beteiligten auch nach den Angaben des Angeklagten sowohl im Vorfeld der Taten über die Treffen an sich, als auch jeweils im Anschluss über das Geschehene austauschten.

63

Dabei hat der Angeklagte auch Taten, die nicht Gegenstand der Anklage waren – namentlich beim Kennenlernen in C, auf Ka und im … 20## – für die Kammer glaubhaft geschildert. Sie entsprechen nach Art und Ausführung den weiteren Taten, die Gegenstand der Anklage waren und aus den oben und noch nachfolgend genannten Gründen festgestellt werden konnten. Es ist zudem nicht ersichtlich, aus welchem Grund heraus der Angeklagte sich insoweit selbst falsch belasten sollte.

64

a) Fall 1.

65

Der Angeklagte hat sich hinsichtlich dieses Tatvorwurfs dahingehend eingelassen, dass S eine Reise nach Ga geplant habe. Er und H seien davon ausgegangen, dass sie auf diese Reise nicht würden mitkommen können, da H habe arbeiten müssen. Es habe sich dann indes zwei bis drei Tage vorher ergeben, dass sie doch kurzzeitig anreisen konnten. Er und H seien daher spontan mitgefahren. S und der Nebenkläger seien nach P gekommen und die vier seien dann gemeinsam mit dem Autozug nach Ga gefahren. Sie seien am ##.##. nachmittags spät angekommen. Den ##. und den ##. hätten sie vor Ort verbracht und am 16. seien H und der Angeklagte abends zurückgefahren. Der Tatvorwurf aus der Anklage stimme. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

66

Die Kammer ist dieser Einlassung gefolgt, steht sie doch im Einklang mit dem übrigen Ergebnis der diesbezüglichen Beweisaufnahme. Die Kammer hat hierzu den gesondert verfolgten Z vernommen, der den gemeinsamen Aufenthalt auf Ga bestätigt hat, zu sexuellen Handlungen an Kindern dort aber keine Angaben machen wollte. Hierzu hat aber der Zeuge Kriminaloberkommissar La, der bei der ersten polizeilichen Vernehmung Zs anwesend war, glaubhaft berichtet, dass Z damals ausgesagt habe, dass ihm H und der Angeklagte auf Ga von S unmittelbar als ebenfalls pädophil vorgestellt worden seien. An einem Abend während der Anwesenheit des Angeklagten und H habe Z – so seine Angabe in der Vernehmung – gerade mit seinem Neffen Playstation gespielt, als er mitbekommen habe, das die anderen vier ins Dachgeschoss gegangen seien. Ihn habe das interessiert, weshalb er hinterher sei. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

67

Die von dem Zeugen La wiedergegebenen Ausführungen Zs erachtet die Kammer für glaubhaft, sind sie doch detailliert und frei von überschießenden Belastungstendenzen. Zudem hat sich der Zeuge Z, der angab, nichts weiter gegen die Situation gemacht zu haben, mit dieser Aussage selbst belastet. Für die Glaubhaftigkeit letztlich unerheblich ist, dass Z anders als der Angeklagte angab, dass sich das Geschehen im Dachgeschoss und nicht im ersten Obergeschoss abgespielt habe. Dies ist ein Detail welches für das Geschehen als solches nicht entscheidend relevant ist und auch nicht derart wesentlich ist, als das es die Überzeugung der Kammer von dem Geschehen an sich in Frage stellen könnte.

68

b) Fall 2.

69

Bezogen auf den Tatvorwurf zu Ziffer 2. gab der Angeklagte an, dass S und der Nebenkläger am Wochenende vom ##.##. bis zum ##.##.20## bei ihm und H in der Wohnung in P gewesen seien. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

70

Die Kammer ist bei diesen – wie auch bei allen weiteren noch zu zitierenden um Nachgang der jeweiligen Taten gewechselten – Nachrichten der Beteiligten der Überzeugung, dass hier nicht nur Fantasien ausgetauscht werden, sondern tatsächlich Erlebtes geschildert wird. Der Angeklagte selbst hat insoweit bestätigt, dass nach den Treffen jeweils ein Austausch über die Geschehnisse erfolgte. Zudem ergibt sich dies für die Kammer im sprachlichen Sinne auch aus den in diesen Nachrichten verwendeten Vergangenheitsformen. Im Gegensatz dazu wird in den Nachrichten vor den Treffen das Futur verwandt. Die Kammer ist auch überzeugt, dass es in den zitierten – wie auch den zu den weiteren Taten noch zu beschreibenden Nachrichten – jeweils um sexuelle Handlungen an dem Nebenkläger ging. Dieses ergibt sich zum einen daraus, dass nach dem sprachlichen Inhalt der Nachrichten Handlungen an einer Person geschildert werden, die nicht Teilnehmer des Chats ist („er“), während sich die Beteiligten des Chats jeweils direkt ansprechen. Zum anderen hat weder der Angeklagte selbst noch sonst ein beteiligter Zeuge – soweit diese Angaben gemacht haben – behauptet, dass sexuelle Handlungen bei den Treffen an einer anderen Person als dem Nebenkläger oder auch untereinander ausgeführt worden sind. Nicht zuletzt hat der Angeklagte aber auch grundsätzlich eingeräumt, dass es in den Chats um sexuelle Handlungen an dem Nebenkläger ging.

71

c) Fall 3.

72

Hinsichtlich des Vorwurfs zu Ziffer 3., so der Angeklagte in seiner Einlassung, habe am ##.##. ein Treffen stattgefunden. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

73

d) Fall 4.

74

Zum ##.##.20## …(Angabe entfernt) gab der Angeklagte an, es sei so gewesen, dass er später in den Keller dazugekommen sei. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

75

e) Fall 6.

76

Hinsichtlich des Falles Ziffer 6. der Anklageschrift, das Wochenende vom ##.##. bis ##.##.20##, ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass er selbst, H, S und der Nebenkläger dieses Wochenende wieder gemeinsam in der Wohnung in P verbracht hätten. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

77

Soweit die Feststellungen der Kammer über diese Einlassung hinausgehen, ergeben diese sich aus dem verlesenen Chatverkehr vom ##.##.20## ab 13:25 Uhr, der die vom Angeklagten eingeräumten Handlungen daneben bestätigt. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

78

f) Fall 7.

79

Was den Fall 7. anbetrifft, der ##.##.2##, so ließ sich der Angeklagte zunächst dahingehend ein, dass es so gewesen sei, dass M, S und der Nebenkläger bei ihm und H in der Wohnung in P gewesen seien. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

80

Die insoweit über die Einlassung des Angeklagten hinausgehenden Feststellungen der Kammer – die auch der Angeklagte ausdrücklich als möglich bestätigt hat – beruhen zunächst auf der Aussage des Zeugen Staatanwalt Ia über die Angaben des gesondert verfolgten M in dessen Verfahren zu dieser Tat. Ia gab an, M habe im Rahmen seiner Einlassung in dem gegen ihn gerichteten Verfahren das Geschehen im Sinne der Feststellungen dahingehend geschildert, dass er an dem besagten Tag in der Wohnung H/N1 mit den übrigen Beteiligten gewesen sei. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

81

g) Ka

82

Hinsichtlich des gemeinsamen Ka-Urlaubs im Sommer 20## ließ sich der Angeklagte dahin ein, dass er, S und H, wie vorab im Chat besprochen, - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

83

Die bezogen auf den Ka-Urlaub angeklagten Taten (Nr. 8 bis 10. der Anklage) hat die Kammer nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

84

h) Fall 11.

85

Was den ##.##.20## angeht, gab der Angeklagte an, dass sich die Geschehnisse wie in der Anklage beschrieben ereignet hätten. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

86

i) Fall 12.

87

Am Wochenende vom ##. bis ##.##. sei es, so die Einlassung des Angeklagten, erneut so gewesen, - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

88

j) Fall 13.

89

Der Angeklagte gab bezüglich dieses Vorwurfs an, in der Nacht vom ##. auf den ##.##.20## seien S, H und der Nebenkläger sowie er selbst am Ja-Weg ### in I in der Wohnung der D2 gewesen. - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

90

4.

91

In den Fällen 1, 2, 6, 7, 11 und 13 handelten der Angeklagte - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

92

5.

93

Was das Geschehen im Zusammenhang mit der Festnahme Ss und - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

94

6.

95

Dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung keine Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit vorlag, hat die Kammer auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen Nb, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellvertretende ärztliche Leiterin der LWL-Maßregelvollzugsklinik Pb festgestellt. Der Angeklagte hat eine Exploration durch die Sachverständige sowie auch die Beantwortung von Nachfragen der Sachverständigen zu seiner Einlassung abgelehnt. Auf Grundlage der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse hat die Sachverständige indes ausgeführt, dass letztlich keines der Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB gegeben sei. Bei dem Angeklagten sei jedoch die Diagnose einer manifestierten Pädophilie mit einer pädosexuellen Fixierung auf Jungen im präpubertären Alter zu stellen. Nach ICD 10 sei die Pädophilie als eine sexuelle Präferenz für Kinder definiert, die sich meist in der Vorpubertät oder im frühen Stadium der Pubertät befinden, wobei eine zeitliche Stabilität der sexuellen Präferenz vorliegen müsse. Folge man – wie die Kammer – der Einlassung des Angeklagten, so habe dieser spätestens im Alter von 2# Jahren, als er H kennengelernt habe, einschlägige Boy-Chats genutzt und sich mit H erstmals offen über diese sexuellen Präferenzen austauschen können. Es bestehe somit spätestens seit der Angeklagte Anfang 20 sei ein insoweit spezifisches und im zeitlichen Sinne stabiles Erregungsmuster. Im Rahmen dessen habe der Angeklagte seine pädosexuellen Fantasien zunächst offensichtlich mit autoerotischen Praktiken wie Masturbieren zu Bildern ausgelebt. Differentialdiagnostisch sei von einer fixierten Pädophilie in Abgrenzung zur regressiven Pädophilie auszugehen. Bei der regressiven Pädophilie seien Missbrauchshandlungen Ausdruck defizitären Umgangs mit situativem Stress und erfolgten impulsiv und situativ. Bezogen auf den Angeklagten ergäbe sich indes keinerlei Hinweis darauf, dass seine Handlungen Ausdruck und Folge einer psychosozialen Stresssituation gewesen seien, oder dass er die Taten in einer Phase hoher emotionaler Labilisierung begangen habe. Aus dem Lebenslauf des Angeklagten fänden sich vielmehr Hinweise auf eine hohe Affinität zu Kindern und auf eine bei Pädophilen durchaus oft zu beobachtende emotionale Identifikation mit Kindern. Unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, wonach er neben früheren sexuellen Erfahrungen mit Mädchen auch homosexuelle Kontakte u.a. zu Herrn H unterhalten habe, müsse offen bleiben, ob und inwieweit ggf. homosexuelle Kontakte für den Angeklagten ein Surrogat für seine pädosexuellen Wünsche sein könnten.

96

Weiter hat die Sachverständige ausgeführt, dass eine Pädophilie als eine konstante Deviation nicht per se eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bedeute, unterscheide sich doch der Triebdruck und das sexuelle Begehren Pädophiler grundsätzlich nicht von denen Hetero- oder Homosexueller, weshalb die Pädophilie auch für sich genommen kein Eingangskriterium erfülle. Es ergäben sich aber auch sonst keine Hinweise auf eine aufgehobene oder erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit. Aus dem verlesenen Chat der G1-Gruppe lasse sich vielmehr entnehmen, dass die Treffen auch zur Durchführung sexueller Kontakte vorgeplant und vorbereitet gewesen seien. Der Angeklagte selber habe hierbei sehr auf Sicherheit in der Kommunikation geachtet. Er habe sich daher auch nicht über das Verbotene seines Tuns hinweggetäuscht. Hinweise darauf, dass die Taten im Rahmen eines impulshaften, raptusartigen Geschehens stattgefunden hätten, ergäben sich ebenfalls nicht. Der Angeklagte erlebe seine sexuelle Orientierung Ich-synton, also als zu ihm gehörend, was grundsätzlich mit einer Kontrollmöglichkeit einhergehe. Zudem habe der Angeklagte offenbar über viele Jahre seine sexuellen Wünsche auf eine Weise ausgelebt, die keinen Konflikt mit dem Gesetz mit sich brachten. Auch als er zur Umsetzung übergangen sei, habe er dieses nicht mit einer dranghaften sexuellen Perversion im Sinne einer Obsessionsentwicklung getan, die sein ganzes Erleben durchgehend beherrscht und ihm keinen Verhaltensspielraum gelassen hätte. Die Kontrollierbarkeit zeige sich auch daran, dass der Angeklagte jahrelang in engem Kontakt mit Kindern gearbeitet habe, ohne, dass es zu Vorfällen gekommen sei.

97

- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

98

Die Kammer hat sich diesen plausiblen und durchweg nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Prüfung angeschlossen. Die Diagnose einer Pädophilie ist für die Kammer fundiert und nachvollziehbar. Auch für die Kammer erscheint indes die Durchführung der Taten geplant, was nicht die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten ausschließen soll, dass es bei den Treffen nicht unbedingt zu sexuellen Übergriffen kommen musste, wenn es sich anders ergab. Die Taten sind allerding auch nach der Schilderung des Angeklagten nicht Ausdruck eines absoluten Kontrollverlustes oder ähnlichem. Für die Kammer zeigt sich vielmehr auch in dem vom Angeklagten glaubhaft geschilderten Umstand, der sich auch in den verlesenen Chats widerspiegelt, dass es für ihn wichtig war, dass der Nebenkläger den vorgenommenen Handlungen jeweils zustimmte, dass eine Kontrollierbarkeit seiner von ihm zutreffend als nicht normgemäß erkennten Handlungen für den Angeklagten jederzeit gegeben war.

99

IV.

100

Damit hat sich der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in insgesamt neun Fällen, davon drei Fälle (Fälle 3., 4. und 12.) gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, zwei Fälle (Fälle 1. und 2.) gemeinschaftlich handelnd gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB und weitere vier Fälle (Fälle 6., 7., 11. und 13.) gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB. Die einzelnen Fälle stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.

101

In den Fällen 1, 2, 6, 7, 11 und 13 handelten die Beteiligten stets im Rahmen der spätestens zu Beginn der Tatbegehung nochmals – zumindest stillschweigend – hergestellten Übereinkunft, durch gemeinsames Einwirken auf den Nebenkläger sich sexuell zu erregen. Dabei erregte sie auch gerade das gemeinsame Einwirken auf den Nebenkläger. Aus dem Zusammenwirken ergab sich in der konkreten Situation stets auch dessen erhöhte Schutzlosigkeit. Auch im Fall 1. liegt eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. Der Angeklagte hat durch das Streicheln des Nebenklägers am Bauch in der konkreten Situation eine sexuelle Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB täterschaftlich begangen. Das Streicheln des Bauches eines Kindes an dem eine dritte Person gerade den Oralverkehr ausführt, ist eine objektiv sexualbezogene Handlung, die nicht nur angesichts dessen, dass ein Kind betroffen ist, auch erheblich ist. Aus dem Zusammenwirken des Angeklagten und Hs ergab sich auch in der konkreten Situation ebenfalls eine erhöhte Schutzlosigkeit des Nebenklägers.

102

Im Fall 3. ist die Variante des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB angesichts dessen, dass sicher feststellbar und vorsätzlich Ejakulat des Angeklagten in den Anus des Geschädigten gelangt ist, erfüllt.

103

Was den Fall 7. anbetrifft, so ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch das Einführen des Fingers in den Po des Nebenklägers keine weitere Tat im materiellen Sinne begangen hat, sondern dass insoweit ein zeitlich und situativ einheitliches Geschehen vorliegt.

104

V.

105

1.

106

Im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung hatte die Kammer für den Angeklagten an Hand des jeweils zugrunde zu legenden Strafrahmens unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die konkrete Strafe zu bestimmen.

107

Hierbei hat die Kammer zunächst bezogen auf alle Fälle geprüft, ob jeweils ein minder schwerer Fall des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB vorliegt, was die Kammer im Ergebnis in allen Fällen verneint hat.

108

Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn unter Würdigung aller Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass zur Findung einer gerechten Strafe die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Diesbezüglich waren somit die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen.

109

Gegen ihn sprach zunächst, dass er in den Fällen 6., 7., 11. und 13. jeweils zwei Varianten des § 176a Abs. 2 StGB verwirklicht hat. Im Fall 7. hat der Angeklagte zudem durch zwei Handlungen das Merkmal des Eindringens erfüllt. Erschwerend hat die Kammer es gewertet, wenn mehr als zwei Personen gemeinschaftlich sexuelle Handlungen an dem Nebenkläger ausgeführt haben. Negativ bewertete die Kammer auch insgesamt den Umstand, dass insbesondere der Angeklagte mit seinen Computer- und Handykenntnissen Unterstützung bei der durchaus professionellen Verheimlichung der Taten leistete.

110

Erheblich für den Angeklagten sprach auf der anderen Seite der Umstand, dass dieser sich im Wesentlichen im Sinne der Feststellungen geständig zeigte und auch die über dieses Geständnis hinausgehenden Feststellungen jedenfalls nicht ausschloss. Zudem hat der Angeklagte in seinem Geständnis weitere, nicht angeklagte Taten eingeräumt. Durch dieses Geständnis hat der Angeklagte insbesondere eine Vernehmung des Nebenklägers entbehrlich werden lassen und – geringfügig – zur Verfahrensabkürzung beigetragen. Zum Zeitpunkt des Geständnisses war ein Großteil der Beweisaufnahme bereits durchgeführt, so dass dem Geständnis überwiegend bestätigender Charakter zukam. Für den Angeklagten stritt auch der Umstand, dass dieser – trotz nach den Ausführungen der Sachverständigen bereits seit 201# manifester Pädophilie – nicht vorbelastet war und es sich um Serientaten handelte, die einen relativ eng zusammenliegenden Zeitabschnitt betrafen. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Hemmschwelle zur Tatbegehung mit zunehmender Zeitdauer, in der die Taten nicht aufgedeckt werden, sinkt. Mildernd wirkte sich auch aus, dass - Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -

111

Zu Gunsten des Angeklagten sprach auch, dass er sich entschuldigt hat und durch den Abschluss des Vergleichs mit dem Nebenkläger sowie die unmittelbare Zahlung des Schmerzensgeldbetrages einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB mit dem Nebenkläger herbeigeführt hat. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass dieser als Erstverbüßer Untersuchungshaft erlitten hat, die in den Zeiten der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen zusätzliche Belastungen mit sich brachte. Im Fall 1. sprach darüber hinaus für den Angeklagten, dass es sich bei dem Streicheln am Bauch in der konkreten Situation zwar um eine sexuelle Handlung seinerseits handelte, diese aber von untergeordneter Intensität und Bedeutung war. In den Fällen 4., 6., 7., 11. und 12. war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch den an dem Nebenkläger durchgeführten Oralverkehr zwar das Merkmal des „Eindringens“ erfüllt hat, dieses aber eine weniger einschneidende Wirkung hat als der gleichfalls dieses Merkmal erfüllende Oralverkehr durch das Kind an dem Erwachsenen, der in keinem der Fälle unmittelbar bezogen auf den Angeklagten vorkam. .

112

Die festgestellten Folgen des Missbrauchs sind auch dem Angeklagten zuzurechnen, der trotz des bereits zuvor stattgefundenen Missbrauchs durch S seinen gewissen Anteil daran hat, insbesondere daran, dass die – nicht nur sexuelle – kindliche Entwicklung beeinträchtigt und auch für die Zukunft gefährdet ist. Der dem Angeklagten zuzurechnende Anteil geht weder im Positiven noch im Negativen über das hinaus, was der Tatbestand des § 176a Abs. 2 StGB an erwartbaren Gefährdungen und Folgen ohnehin umfasst, so dass den Folgen und Gefährdungen keine schärfende oder mildernde Wirkung zukam.

113

Trotz der erheblichen für den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer in keinem der Fälle einen minder schweren Fall angenommen. Dies gilt weder ohne noch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46a Nr. 1 StGB. Alle Fälle erscheinen bei einer Gesamtbetrachtung als typische Fälle des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs. Auch durch den späteren Täter-Opfer-Ausgleich erfahren die Taten kein derart anderes Gepräge, dass dieses jeweils die Annahme eines vom Normalfall abweichenden Falles rechtfertigen würde.

114

Die Kammer hat jedoch den Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert. In dem sich dann noch ergebenden Strafrahmen von 6 Monaten bis 11 Jahren 3 Monaten hat die Kammer für jeden Fall sodann eine Einzelstrafe gebildet und dabei nochmals für jeden Fall einzeln die oben genannten allgemeinen und sich auf den jeweiligen einzelnen Fall ergebenden Umstände gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis dieser Abwägung und unter jeweiliger Berücksichtigung des konkreten Tatgeschehens hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt:

115

Fall 1:                                          2 Jahre

116

Fälle 2. bis 4.:              jeweils 3 Jahre

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Fall 6:                                          3 Jahre 3 Monate

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Fall 7:                                          3 Jahre 9 Monate

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Fälle 11. und 13.:              3 Jahre 6 Monate

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Fall 12:                            2 Jahre 9 Monate

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Zur Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und hierbei insbesondere die Anzahl der Taten sowie den Zeitraum, den sie umfassten berücksichtigt aber auch nochmals den Umstand, dass die Hemmschwelle zur Tatbegehung bei zunehmender Dauer des Tatzeitraums sinkt. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten auch bedacht, dass auf ihn erstmals durch eine Freiheitsstrafe eingewirkt wird. Im Ergebnis dieser Abwägung hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren 9 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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7 Jahren 9 Monaten

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als tat- und schuldangemessen erkannt.

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2.

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Die Kammer hat keine Sicherungsverwahrung des Angeklagten nach § 66 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB angeordnet. Zwar liegen die formalen Voraussetzungen der Vorschrift vor. Jedoch vermochte die Kammer einen Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, nicht festzustellen. Ein Hang ist eine auf charakterlicher Anlage oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen. Voraussetzung sind nicht lediglich frühere Spontan- oder Konflikttaten, sondern Taten, die auf einem eingeschliffenen Verhaltensmuster beruhen. Hangtäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet

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Auch insoweit war die Kammer – was die psychiatrische Einordnung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten betrifft – durch die Sachverständige Nb sachverständig beraten. Diese hat hierzu ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht keinerlei Hinweise auf eine Entwicklung des Angeklagten mit antisozialen Verhaltensweisen oder einer polytypen Delinquenz bestünden. Sexuelle Missbrauchshandlungen im Vorfeld zu den hier in Rede stehenden Taten seien nicht bekannt, vielmehr werde dem Angeklagten von seinem Arbeitgeber ein empathischer Umgang mit Kindern bescheinigt. Eine feindselige oder soziopathische Haltung des Angeklagten mit Tendenz zu Aggressivität oder Sadismus seien nicht festzustellen. Auch die hier in Rede stehenden Missbrauchshandlungen seien ebenfalls nicht mit Gewalt oder Drohung einhergegangen, wenn der Angeklagte auch im Rahmen der Taten als Ausdruck kognitiver Verzerrung rücksichtslos mit Bezug auf das Selbstbestimmungsrecht des Nebenklägers gehandelt habe. Seine Entwicklung im Vorfeld der Taten zeige aber, dass der Angeklagte auch in der Lage sei, seine pädosexuellen Wünsche normgerecht auszurichten, was er über einen langen Zeitraum auch so getan habe.

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Auf Grundlage dieser überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen hat die Kammer nach eigener Prüfung einen Hang im Sinne des § 66 StGB nicht festgestellt. Es handelt sich vorliegend um eine Reihe von Taten des Angeklagten, die dieser in einem relativ eng umrissenen Zeitraum begangen hat, nachdem er zuvor – jedenfalls konnte die Kammer nichts abweichendes feststellen – trotz bereits seit dem Jahr 201# manifester Pädophilie keinerlei Taten begangen hatte. Sein Vorleben ist in jeder Hinsicht unauffällig gewesen. Der Angeklagte entstammt einer bürgerlichen Familie und einem ebensolchen Umfeld, war schon in seiner Kindheit sozial eingebunden mit sportlichen Aktivitäten und anderen Hobbies, sowie Freundschaften und Freizeitaktivitäten. Soweit sich aus den verlesenen Chats vereinzelt Hinweise auf weiteren Taten des Angeklagten oder zumindest eine Verliebtheit in weitere Kinder seinerseits ergaben, hat die Kammer – s.o. – keinerlei konkrete Feststellungen treffen können. Einer Verliebtheit kommt grundsätzlich ohnehin nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen allenfalls die Bedeutung zu, dass sie die Diagnose der Pädophilie nochmals unterstreicht. Es ist daher nach all dem von einer delinquenten Episode im Leben des Angeklagten auszugehen, innerhalb derer er aufgrund seiner Pädophilie die oben festgestellten Straftaten begangen hat. Innerhalb dieser Episode hielt er sich in einem Umfeld auf, das sein Handeln unterstützte und moralisch nicht in Frage stellte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte sich dieses Umfeld sicherlich bewusst geschaffen hat, was indes keinen abweichenden Schluss zur Folge hat. Vor diesem Hintergrund vermochte die Kammer ein eingeschliffenes Verhalten im Sinne eines Hanges des Angeklagten nicht zu erkennen.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.

Schwerer sexueller Kindesmissbrauch in 9 Fällen: LG Münster verhängt 7 Jahre 9 Monate — Themis