Kostenentscheidung: Klägerin trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens, Streitwert bis 1.000 €
- Gericht
- Landgericht Münster
- Spruchkörper
- Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 023 O 80/16
- Datum
- 28.04.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGMS:2017:0428.023O80.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können derjenigen Partei auferlegt werden, die das Verfahren zu tragen hat; regelmäßig trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels.
Das Gericht kann den Streitwert eines Beschwerdeverfahrens gesondert festsetzen und hierbei einen pauschalen, auch niedrigen Betrag bestimmen.
Ein ergänzender Beschluss ist zulässig, um zuvor offen gelassene Kosten- und Streitwertfragen nachträglich zu regeln.
Die Festsetzung von Streitwert und Kosten durch Beschluss führt nicht notwendigerweise zu einer materiellrechtlichen Entscheidung über den Streitgegenstand.
Tenor
Der Beschluss vom 24.04.2017 wird wie folgt ergänzt:
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.000,00 € festgesetzt.