Berichtigung des Urteilstenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit – Zinsformel ergänzt
- Gericht
- Landgericht Münster
- Spruchkörper
- Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 016 O 565/02
- Datum
- 26.01.2005
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGMS:2005:0126.016O565.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung des Urteilstenors ist zulässig, wenn ein offensichtlicher Formulierungsfehler vorliegt und die Änderung den klar erkennbaren Willen des Gerichts wiedergibt.
Eine Tenorberichtigung erfolgt nach Anhörung der Gegenseite; das Verfahren hierzu wird durch Beschluss abgewickelt.
Die Berichtigung darf den materiellen Inhalt des Urteils nicht neu begründen, sondern dient der Korrektur offenkundiger Unrichtigkeiten, etwa zur konkretisierenden Angabe von Zinsen.
Die Klarstellung der Zinsfestsetzung im Tenor stellt eine zulässige Berichtigung dar, wenn dadurch lediglich die bereits getroffene Zahlungsverpflichtung präzisiert wird.
Rubrum
016 O 565/02
Beschluss
Wird der Tenor des Urteils vom 20.02.2004 auf Antrag des Klägers vom 04.01.2005 nach Anhörung des Beklagten wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es nunmehr heißt:
„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.646,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 29.06.2002 zu zahlen.“ (…)
Tenor
Wird der Tenor des Urteils vom 20.02.2004 auf Antrag des Klägers vom 04.01.2005 nach Anhörung des Beklagten wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es nunmehr heißt:
„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.646,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 29.06.2002 zu zahlen.“ (…)