Berichtigung des Protokolls (§ 319 ZPO) und Entscheidung über Klage und Widerklage
- Gericht
- Landgericht Münster
- Spruchkörper
- Zivilgericht
- Aktenzeichen
- 015 O 134/08
- Datum
- 23.09.2008
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGMS:2008:0923.015O134.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Protokoll des Gerichts kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, soweit es unrichtiges oder unvollständiges Wiedergabematerial des Urteilstenors enthält.
Wird die Klage abgewiesen und die Widerklage stattgegeben, kann die unterliegende Partei zur Zahlung des festgestellten Geldbetrags nebst Zinsen verurteilt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits hat grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen, sofern die Entscheidung nichts Abweichendes bestimmt.
Das Gericht kann die Vollstreckbarkeit eines Urteils vorläufig gegen Sicherheitsleistung anordnen; Umfang und Höhe der Sicherung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (z. B. 110 %).
Tenor
Wird das Protokoll vom 09.09.2008 bezüglich des Urteilstenors gem. § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es richtig heißen muss:
U r t e i l
verkündet:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Wiederklage wird die Wiederbeklagte verurteilt, an die Wiederklägerin 45.781,66 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (01.06.2008) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.