Hinweis zu Widerruf, Rückabwicklung und Bezifferungspflicht bei Darlehensvertrag
- Gericht
- Landgericht Münster
- Spruchkörper
- Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 014 O 336/14
- Datum
- 02.04.2015
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGMS:2015:0402.014O336.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei wirksamem Widerruf sind die Vertragspartner zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen nebst etwaigem Nutzungsersatz nach § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet.
Rückgewähransprüche nach § 346 BGB werden nicht saldiert; sie sind Zug um Zug zu erbringen.
Begehrt der Darlehensnehmer die Rückabwicklung des Vertrags, muss er den Leistungsantrag hinreichend beziffern.
Eine Verpflichtung einer Partei zur Neuberechnung von Forderungen setzt eine konkrete Anspruchsgrundlage voraus; fehlt eine solche, ist ein Neuberechnungsanspruch nicht zu gewähren.
Tenor
Besondere gerichtliche Auflagen und Hinweise an die beteiligten Parteien:
Im Falle eines etwaig wirksamen Widerrufs sind die Vertragspartner gem. § 346 Abs. 1 BGB zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen nebst Nutzungsersatz verpflichtet (vgl. nur OLG Düsseldorf, 6 U 64/12). Diese Ansprüche werden nicht saldiert, sondern sind Zug um Zug zu erbringen. Begehrt der Darlehensnehmer die Rückabwicklung, ist er zur Bezifferung des Leistungsantrags verpflichtet. Eine Anspruchsgrundlage, aus der sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Neuberechnung ergibt, ist nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der unter Ziffer 2.) gestellte Antrag derzeit unzulässig sein dürfte.