Treffer
LG Münster Beschluss

Festsetzung des Streitwerts in Vollstreckungsabwehrklage wegen Grundschuldzinsen

Gericht
Landgericht Münster
Spruchkörper
Zivilkammer
Aktenzeichen
014 O 246/14
Datum
26.03.2015
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:LGMS:2015:0326.014O246.14.00
Quelle
Der Kläger begehrt in einer Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus notariellen Grundschuldurkunden für vor dem 01.01.2008 fällige Zinsen. Das Landgericht setzt gemäß § 63 Abs. 3 GKG den Streitwert auf insgesamt 239.914,10 € fest und teilt ihn auf die beiden Grundschuldurkunden auf. Grundlage sind die jeweiligen Zinssätze, die Umrechnung der DM-Beträge in Euro und der Zeitraum bis 31.12.2007.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs.

2

Für die Streitwertberechnung von Zinsforderungen aus notariellen Grundschuldurkunden sind der vertraglich vereinbarte Zinssatz und der maßgebliche Zeitraum der Fälligkeit zugrunde zu legen.

3

Bei in D-Mark bezifferten Ansprüchen ist für die Streitwertfestsetzung eine Umrechnung in Euro unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskurses vorzunehmen.

4

Bei mehreren betroffenen Grundschuldurkunden ist der Streitwert als Summe der Einzelwerte zu ermitteln und auf die jeweiligen Prozessrechtsverhältnisse aufzuteilen.

Tenor

wird gemäß § 63 Abs. 3 GKG der im Urteil vom 24.02.2015 festgesetzte Streitwert des Verfahrens geändert und auf 239.914,10 Euro festgesetzt.

Davon entfallen auf das Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 1): 174.080,04 €.

Auf das Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 2): 65.834,06 €.

Gründe

2

Der Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage richtet sich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (vgl. Zöller, 30. Auflage, § 3 ZPO Rn. 16 Stichwort: „Vollstreckungsabwehrklage“). Mit den Anträgen zu 1) und 3) begehrt der Kläger, dass die Zwangsvollstreckung aus den streitgegenständlichen notariellen Urkunden hinsichtlich der vor dem 01.01.2008 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig erklärt wird.

3

Hinsichtlich der Grundschuldurkunde Nr. ###/1996 geht das Gericht von einer Zinsforderung in Höhe von 174.080,04 € aus. Dies ergibt sich aus einer Verzinsung von 15 % auf einen Betrag von 100.724,52 € (Umrechnung 197.000 DM in Euro unter Zugrundelegung eines Wechselkurses von 0,511929) für den Zeitraum vom 24.06.1996 bis zum 31.12.2007.

4

Für die Grundschuldurkunde Nr. ###/1996 geht das Gericht von einer Zinsforderung in Höhe von 65.834,06 € aus. Dies ergibt sich aus einer Verzinsung von 18 % auf einen Betrag von 31.955,74 € (Umrechnung 62.500 DM in Euro bei Zugrundelegung eines Wechselkurses von 0,511929) für den Zeitraum vom 22.07.1996 bis zum 31.12.2007.

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Münster, 26.03.2015

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