Treffer
LG Mönchengladbach Beschluss

Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung im Insolvenzverfahren

Gericht
Landgericht Mönchengladbach
Spruchkörper
5. Zivilkammer
Aktenzeichen
5 T 210/07
Datum
03.05.2007
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGMG:2007:0503.5T210.07.00
Quelle
Der Schuldner beantragte die Aussetzung der Vollziehung von Sicherungsmaßnahmen, die das Amtsgericht im Zusammenhang mit einem Insolvenzantrag angeordnet hatte. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil eine Aussetzung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Schuldners nicht geboten war. In der summarischen Prüfung ergab sich, dass der Insolvenzantrag zulässig und die Sicherungsmaßnahmen erforderlich waren. Ein Rechtsfehler oder substantiiertes Vorbringen des Schuldners, das die Entscheidung entkräftet, lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung nach §§ 4 InsO, 570 Abs. 3 ZPO ist nur zu gewähren, wenn sie zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Schuldners erforderlich ist.

2

Im einstweiligen Anordnungsverfahren genügt eine summarische Prüfung; trägt die Vorinstanz die Zulässigkeit des Insolvenzantrags nach § 14 Abs. 1 InsO und die Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen dar, ist die Anordnung grundsätzlich zu Recht getroffen.

3

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist regelmäßig zurückzuweisen, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass die Vorinstanz die Zulässigkeit des Insolvenzantrags oder die Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahmen rechtsfehlerhaft beurteilt hat.

4

Die Zulässigkeit eines Antrags nach §§ 4 InsO, 570 Abs. 3 ZPO setzt keine weitergehenden Formerfordernisse voraus, verlangt aber konkrete und entscheidungserhebliche Darlegungen des Antragsstellers.

Rubrum

1

Der gemäß §§ 4 InsO, 570 Abs. 3 ZPO zulässige Antrag hat keinen Erfolg, weil eine Aussetzung der Vollziehung zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Schuldners nicht geboten ist.

2

Das Rechtsmittel wird voraussichtlich als unbegründet zurückzuweisen sein. Nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren geboten summarischen Prüfung hat das Amtsgericht die Sicherungsmaßnahmen zu Recht angeordnet, da der Insolvenzantrag gemäß § 14 Abs. 1 InsO zulässig und die Erforderlichkeit der Sicherungsmaßnahmen gegeben ist.

3

Fuchs

Tenor

Der Antrag des Schuldners vom 25. April 2007 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung der im Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 23. April 2007 angeordneten Sicherungsmaßnahmen wird zurückgewiesen.

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