Anerkenntnisurteil: Rückerstattung von Darlehensbeträgen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten
- Gericht
- Landgericht Mönchengladbach
- Spruchkörper
- 2. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 2 S 126/13
- Datum
- 04.02.2015
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGMG:2015:0204.2S126.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann die Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltenen Darlehensbeträgen zusprechen und diese Beträge nebst Zinsen anordnen.
Zinsen können ab einem im Urteil bezeichneten Zeitpunkt in einer Höhe zugesprochen werden, die 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegt, wenn Fälligkeit oder Verzug dies begründen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind von der unterliegenden Partei zu erstatten, soweit sie erforderlich und angemessen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegt; das Urteil kann zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erklärt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mönchengladbach, 29 C 183/13
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des am 29. August 2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach zu Aktenzeichen 29 C 183/13 verurteilt, an den Kläger EUR 331,80 zum Darlehen 61/48/7955250 zu erstatten, nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 05.10.2012.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 645,00 zum Darlehen 61/56/7620070 zu erstatten, nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 05.10.2012.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger aus vorgerichtlichen Anwaltsgebühren ….. in Höhe von EUR 175,53 freizustellen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde werden der Beklagten auferlegt.
V.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 976,80 Euro.