Berichtigung des Tenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO
- Gericht
- Landgericht Krefeld
- Spruchkörper
- 6. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 6 T 400/03
- Datum
- 13.11.2003
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGKR:2003:1113.6T400.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine offensichtliche Unrichtigkeit in einem gerichtlichen Beschluss kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn die Korrektur eindeutig ist und keine inhaltliche Änderung der Entscheidung darstellt.
Die Berichtigung erstreckt sich auch auf fehlerhaft wiedergegebene Identifikationsangaben wie das Aktenzeichen oder die Benennung des Vorgerichts, sofern die richtige Angabe eindeutig feststellbar ist.
Für die Berichtigung genügt ein die inhaltliche Unrichtigkeit klarstellender Beschluss der Entscheidungsinstanz; das Verfahren bedarf keiner inhaltlichen Neubewertung der Entscheidung.
Eine Tenorsberichtigung nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn aus Aktenlage und Entscheidungsinhalt ohne weiteren Sachverhaltsschutzhypothesen die richtige Fassung unmittelbar hervorgeht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kempen, 15 M 398/03
Tenor
wird der Beschluss der Kammer vom 18.08.2003 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahingehend abgeändert, dass das angegebene Aktenzeichen des Amtsgerichts Kempen mit 15 M 398/03 angegeben und im Tenor statt „Beschluss des Amtsgerichts Krefeld“ „Beschluss des Amtsgerichts Kempen“ aufgenommen wird.