Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgeld
- Gericht
- Landgericht Krefeld
- Spruchkörper
- 5. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 5 O 384/09
- Datum
- 30.11.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGKR:2010:1130.5O384.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Gemäß § 91 Abs. 2 ZPO sind Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts zu erstatten; eine ergänzende Notwendigkeitsprüfung nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO findet insoweit nicht statt.
Reisekosten und Abwesenheitsgelder sind erstattungsfähig, wenn das Prozessgericht außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten befindet (Vorbemerkung 7 (2)).
Bei Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann die Rechtspflegerin angewiesen werden, den Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 11 Abs. 4 RPflG i.V.m. § 91 ZPO abzuändern.
Die gerichtliche Entscheidung über Kostentragung kann gerichtsgebührenfrei ergehen; die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung können der unterliegenden Partei auferlegt werden.
Tenor
Auf die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.10.2010 wird die Rechtspflegerin angewiesen, in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei der Kostenausgleichung Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder des klägerischen Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung trägt die Beklagte.
Gründe
Dem Kläger steht ein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten zu. Gem. § 91 Abs. 2 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwaltes, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, zu erstatten und zwar ohne dass eine Notwendigkeitsprüfung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO stattzufinden hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist in L ansässig und damit im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen.
Gem. Vorbemerkung 7 (2) sind diese Reisekosten auch erstattungsfähig, weil das Prozessgericht außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers befindet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 11 Abs. 4 RPflG, § 91 ZPO.