Kostenentscheidung bei Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung — Staatskasse trägt Auslagen
- Gericht
- Landgericht Krefeld
- Spruchkörper
- Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Krefeld
- Aktenzeichen
- 30 Qs 38/18
- Datum
- 17.07.2018
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGKR:2018:0717.30QS38.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen.
Von der Auflage der notwendigen Auslagen an die Staatskasse kann nur abgesehen werden, wenn neben einem ausreichenden Tatverdacht weitere, die Unbilligkeit rechtfertigende Umstände vorliegen.
Das entscheidende Gericht hat eine umfassende Ermessensprüfung vorzunehmen und dabei insbesondere die Umstände zu würdigen, welche das Verfahrenshindernis (z.B. Verjährung) verursacht haben.
Fehlt ein vom Betroffenen verschuldetes Verfahrenshindernis, spricht dies regelmäßig gegen die Versagung der Auslagenerstattung an den Betroffenen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28.06.2018 aufgehoben, soweit davon abgesehen wurde, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Nach § 467 Abs. Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 105 OWIG kann zwar davon abgesehen werden, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen. Voraussetzung ist hierbei zwar nicht eine ohne des Verfahrenshindernis mit Sicherheit zu erwartende Verurteilung, allerdings müssen neben einem ausreichenden Tatverdacht noch weitere Umstände hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen. Das entscheidende Gericht hat eine Ermessensprüfung vorzunehmen und hierbei insbesondere zu berücksichtigen, aufgrund welcher Umstände das Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl.BVerfG NJW 2017, 2459). Vorliegend ist das eingetretene Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung nicht durch den Betroffenen herbeigeführt worden. Daher erscheint es unbillig, ihm die Auslagenerstattung zu versagen.