Treffer
LG Krefeld Versäumnisurteil

Versäumnisurteil gegen belgischen Kfz-Haftpflichtversicherer nach Spurwechselunfall

Gericht
Landgericht Krefeld
Spruchkörper
2. Zivilkammer
Aktenzeichen
2 O 113/25
Datum
20.06.2025
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:LGKR:2025:0620.2O113.25.00
Quelle
Der Kläger verlangte von dem beklagten belgischen Kfz-Haftpflichtversicherer Ersatz eines bei einem Verkehrsunfall in Belgien entstandenen Schadens. Nach schlüssigem Vortrag wurde das Klägerfahrzeug durch einen unvermittelten Fahrspurwechsel der Versicherungsnehmerin beschädigt. Das Landgericht bejahte seine internationale Zuständigkeit für die Direktklage am Wohnsitz des Geschädigten und sprach den vollen Schaden nebst Zinsen zu. Die Haftung richtete sich nach belgischem Delikts- und Kfz-Haftpflichtrecht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Geschädigter kann einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Haftpflichtversicherer unmittelbar vor dem Gericht seines Wohnsitzes verklagen, sofern das anwendbare Recht eine Direktklage zulässt.

2

Für einen durch schuldhaften Fahrspurwechsel verursachten Verkehrsunfall haftet der Kfz-Haftpflichtversicherer im Umfang der Haftung seiner Versicherungsnehmerin unmittelbar gegenüber dem Geschädigten.

3

Ein vom ausländischen Haftpflichtversicherer beauftragter Schadensregulierungsbeauftragter kann für Zustellungen an den Versicherer bevollmächtigt sein.

4

Im Versäumnisverfahren ist der Klage auf Grundlage eines schlüssigen Tatsachenvortrags stattzugeben.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

Nach dem schlüssigen Klägervortrag ereignete sich am 30.05.2024 auf der A 10

3

RF X in Belgien ein Verkehrsunfall, bei der die Führerin des bei der

4

Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs in Folge eines unvermittelten

5

Fahrspurwechsels einen Schaden an dem Klägerfahrzeug in eingeklagter Höhe

6

verursachte.

7

Das angerufene Gericht ist für die Klage international zuständig. Der Geschädigte

8

kann vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz

9

hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers erheben, sofern

10

eine solche unmittelbare Klage zulässig und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines

11

Mitgliedstaats ansässig ist. Die Beklagte haftet für den von ihrer

12

Versicherungsnehmerin verschuldeten Schaden gem. Art. 1382 Codecivil (Cc) i.V.m.

13

Art. 3, 150 des belgischen KfZ-Haftpflichtgesetzes. Der von der Beklagten

14

beauftragte Schadensregulierungsbeauftragte - E D T GmbH - ist

15

für die Beklagte zustellungsbevollmächtigt.

16

Der Streitwert wird auf 7.158,71 EUR festgesetzt.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 7.158,71 nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2024 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.