Treffer
LG Köln Beschluss

Berufung gegen Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
9. Zivilkammer
Aktenzeichen
9 S 137/20
Datum
02.12.2020
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2020:1202.9S137.20.00
Quelle
Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln ein. Das Landgericht Köln verwirft die Berufung als unzulässig nach § 522 Abs. 1 ZPO und bezieht sich auf seine Verfügung vom 11.11.2020. Die vom Beklagten eingereichte Stellungnahme ohne Prozessbevollmächtigten rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann vom Berufungsgericht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit nicht vorliegen.

2

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Beteiligten gemäß § 97 ZPO aufzuerlegen.

3

Eine Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden; dies folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4

Eine nachgereichte Stellungnahme des Berufungsführers genügt nicht zur Abwendung der Verwerfung, wenn sie keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorträgt und keine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgt.

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 127 C 440/20

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (127 C 440/20) vom 17.09.2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 11.11.2020 Bezug genommen.

4

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten ist nicht erfolgt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

6

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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