Treffer
LG Köln Beschluss

Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 29.04.2011 nach § 319 Abs. 1 ZPO

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
10. Kammer für Handelssachen
Aktenzeichen
90 O (Kart) 98/09
Datum
27.05.2011
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2011:0527.90O.KART98.09.00
Quelle
Das Landgericht Köln berichtigt den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 29.04.2011 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO. Im zweiten Satz des Tatbestands wird ein Satzteil ersetzt: "Soweit sie sich lediglich als Strom-Bokerin betätigt," wird durch "Zur Belieferung von Endkunden außerhalb ihres Netzgebietes" ersetzt. Die Korrektur beschränkt sich auf die textliche Berichtigung offenkundiger Fehler und ändert nicht die inhaltliche Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 Abs. 1 ZPO kann ein Gericht offensichtliche Unrichtigkeiten seines Urteils durch Berichtigung beseitigen.

2

Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kann die Ersetzung eines Satzteils im Tatbestand umfassen, wenn dessen Wortlaut offensichtlich unrichtig ist.

3

Eine Berichtigung ist auf die Korrektur offenkundiger Formulierungsfehler beschränkt und darf nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Urteils führen.

4

Die Berichtigungsentscheidung hat den konkreten Textänderungen zu dienen und die berichtigte Fassung des Urteilstextes ausdrücklich festzulegen.

Rubrum

1

"Soweit sie sich lediglich als Strom-Bokerin betätigt,"

2

ersetzt wird durch

3

"Zur Belieferung von Endkunden außerhalb ihres Netzgebietes"

Tenor

Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 29.04.2011 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im zweiten Satz (S. 2 des Originals) dahingehend berichtigt, dass der Satzteil

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