Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 29.04.2011 nach § 319 Abs. 1 ZPO
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 10. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 90 O (Kart) 98/09
- Datum
- 27.05.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2011:0527.90O.KART98.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 Abs. 1 ZPO kann ein Gericht offensichtliche Unrichtigkeiten seines Urteils durch Berichtigung beseitigen.
Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kann die Ersetzung eines Satzteils im Tatbestand umfassen, wenn dessen Wortlaut offensichtlich unrichtig ist.
Eine Berichtigung ist auf die Korrektur offenkundiger Formulierungsfehler beschränkt und darf nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Urteils führen.
Die Berichtigungsentscheidung hat den konkreten Textänderungen zu dienen und die berichtigte Fassung des Urteilstextes ausdrücklich festzulegen.
Rubrum
"Soweit sie sich lediglich als Strom-Bokerin betätigt,"
ersetzt wird durch
"Zur Belieferung von Endkunden außerhalb ihres Netzgebietes"
Tenor
Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 29.04.2011 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im zweiten Satz (S. 2 des Originals) dahingehend berichtigt, dass der Satzteil