Tatbestandsberichtigung zur Immobilienverwaltung nach § 320 ZPO
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 8. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 88 O 36/12
- Datum
- 26.09.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2013:0926.88O36.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO dient der Korrektur unrichtiger oder unvollständiger tatsächlicher Feststellungen im Tatbestand eines Urteils.
Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung kann auch die präzisere Wiedergabe des Parteivorbringens zu wirtschaftlichen und organisatorischen Verhältnissen sein.
Die Tatbestandsberichtigung beschränkt sich auf die Feststellung des Prozessstoffs und trifft keine sachliche Entscheidung über dessen rechtliche Würdigung.
Rubrum
"Die Beklagte beruft sich ferner darauf, im Zusammenhang mit der Verpachtung des Objekts W-Straße in Köln durch die Fa. R Immobilien, die die zentrale Immoblienverwaltungsgesellschaft der Familie C2 sen. ist, habe die Klägerin auf die Pächter eingewirkt, statt der Beklagten die Getränke von einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten zu beziehen."
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 08.08.2013 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 5 in Absatz 4 der Satz 1:
"Die Beklagte beruft sich ferner darauf, im Zusammenhang mit der Verpachtung des Objekts W-Straße in Köln durch die Fa. R Immobilien, die im Besitz der Familie C2 steht, habe die Klägerin auf die Pächter eingewirkt, statt der Beklagten die Getränke von einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten zu beziehen."
durch folgenden Satz ersetzt wird: