Treffer
LG Köln Beschluss

Tatbestandsberichtigung zur Immobilienverwaltung nach § 320 ZPO

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
8. Kammer für Handelssachen
Aktenzeichen
88 O 36/12
Datum
26.09.2013
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2013:0926.88O36.12.00
Quelle
Das Landgericht Köln berichtigte den Tatbestand seines Urteils vom 8. August 2013 gemäß § 320 ZPO. Betroffen war eine Darstellung des Beklagtenvorbringens zur Verpachtung eines Objekts und zur Einflussnahme der Klägerin auf die Getränkebezugsquelle der Pächter. Der bisherige Hinweis auf die Besitzverhältnisse wurde durch die Angabe ersetzt, die Gesellschaft sei die zentrale Immobilienverwaltungsgesellschaft der Familie.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO dient der Korrektur unrichtiger oder unvollständiger tatsächlicher Feststellungen im Tatbestand eines Urteils.

2

Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung kann auch die präzisere Wiedergabe des Parteivorbringens zu wirtschaftlichen und organisatorischen Verhältnissen sein.

3

Die Tatbestandsberichtigung beschränkt sich auf die Feststellung des Prozessstoffs und trifft keine sachliche Entscheidung über dessen rechtliche Würdigung.

Rubrum

1

"Die Beklagte beruft sich ferner darauf, im Zusammenhang mit der Verpachtung des Objekts W-Straße in Köln durch die Fa. R Immobilien, die die zentrale Immoblienverwaltungsgesellschaft der Familie C2 sen. ist, habe die Klägerin auf die Pächter eingewirkt, statt der Beklagten die Getränke von einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten zu beziehen."

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 08.08.2013 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 5 in Absatz 4 der Satz 1:

"Die Beklagte beruft sich ferner darauf, im Zusammenhang mit der Verpachtung des Objekts W-Straße in Köln durch die Fa. R Immobilien, die im Besitz der Familie C2 steht, habe die Klägerin auf die Pächter eingewirkt, statt der Beklagten die Getränke von einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten zu beziehen."

durch folgenden Satz ersetzt wird: