Berichtigung des Urteilsrubrums: Datumsberichtigung nach § 319 ZPO
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 4. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 84 O 91/11
- Datum
- 25.07.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2011:0725.84O91.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO kann das Gericht offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil durch Beschluss berichtigen.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO setzt voraus, dass der Fehler offenkundig ist und sich aus der Urkunde oder dem Entscheidungsverlauf ergibt.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist auf formelle Korrekturen beschränkt und darf die materielle Entscheidung nicht ändern.
Die Berichtigung des Rubrums dient der Herstellung einer Urkundendarstellung, die mit dem tatsächlichen Entscheidungsinhalt und -ablauf übereinstimmt.
Tenor
Das Rubrum des Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 20.07.2011 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es dort statt "08.06.2011" richtig heißen muss "22.06.2011".