Einstweilige Verfügung wegen Wettbewerbsrechts abgewiesen: Tätigkeit als hoheitlich gewertet
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 4. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 84 O 79/22
- Datum
- 14.06.2022
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2022:0614.84O79.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt eine geschäftliche Handlung voraus; reine hoheitliche Tätigkeiten fallen nicht unter den Schutz des Wettbewerbsrechts.
Die Umsetzung gesetzlicher Zielsetzungen durch vertragliche Regelungen kann hoheitlichen Charakter haben, wenn eine klare gesetzliche Grundlage und hoheitliche Zielsetzung vorliegen.
Zur Beurteilung des hoheitlichen Charakters genügt, dass die gesetzliche Ermächtigung die hoheitliche Zielsetzung trägt; der Erlass einer Verordnung muss nicht alle Vollzugsmodalitäten regeln.
Bei Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Verfügung trägt der unterliegende Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß §91 ZPO.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10.6.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner kann nicht mit Erfolg auf Wettbewerbsrecht gestützt werden.
Es fehlt an einer erforderlichen geschäftlichen Handlung des Antragsgegners, da diese rein hoheitlich tätig geworden ist. Darauf hat der Antragsgegner bereits in seiner Erwiderung auf die Abmahnung hingewiesen.
Die beanstandete Vertragsgestaltung dient der Umsetzung des Gesetzes zur Sicherstellung der landärztlichen Versorgung im Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2018 (LAG NRW). Diese hoheitliche Zielsetzung folgt aus § 1 LAG NRW. Die Umsetzung durch Verträge mit Studenten beruht auf der Landarztverordnung Nordrhein-Westfalen vom 21.2.2019 (LAGVO), die auf Grundlage von § 6 LAG NRW erlassen worden ist. § 4 LAGVO sieht eine vertragliche Verpflichtung der Studenten vor, die zuständige Stelle ergibt sich aus § 3 LAGVO.
Einzelne Modalitäten werden von der LAGVO vorgegeben. Auch soweit das nicht der Fall ist, ändert das nichts an dem hoheitlichen Charakter der Tätigkeit, da die gesetzliche Ermächtigung nicht alle Einzelheiten des Vollzugs vorgeben muss (BGH GRUR 2019, 741 - Durchleitungssystem).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert: 22.500 €