Kostenfolge nach Rücknahme des Antrags auf einstweilige Verfügung; Beschlussverfügung wirkungslos
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 4. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 84 O 36/07
- Datum
- 20.07.2007
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2007:0720.84O36.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung trägt der Antragsteller regelmäßig die Kosten des Verfahrens.
Eine von der Kammer erlassene Beschlussverfügung entfaltet keine Wirkung, wenn der zugrunde liegende Antrag zuvor zurückgenommen wurde.
Die Rücknahme des Antrags führt zur Erledigung des einstweiligen Antragsverfahrens und macht weitergehende Verfahrensverfügungen insoweit ohne Grundlage.
Zur Festsetzung der Kosten genügt die Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme; es bedarf keiner gesonderten aufrechterhaltenden Kostengrundentscheidung.
Rubrum
Die Beschlussverfügung der Kammer vom 16. März 2007 ist wirkungslos.
Tenor
trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, nachdem er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat.