Kostenentscheidung nach Erledigung eines Aufhebungsverfahrens wegen Fristablaufs
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 4. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 84 O 30/25
- Datum
- 30.12.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2025:1230.84O30.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kann entscheidend sein, welche Partei durch ihr Verhalten Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben hat.
Ein sofortiges Anerkenntnis setzt voraus, dass die betroffene Partei zuvor keinen Anlass zur gerichtlichen Inanspruchnahme gegeben hat.
Eine gesonderte außergerichtliche Aufforderung zur Erklärung kann entbehrlich sein, wenn die Partei gerichtliche Anträge und eine gerichtliche Anfrage unbeantwortet lässt und der Verfahrensablauf ihren Standpunkt hinreichend erkennen lässt.
Über Kosten einer Nebenintervention ist im erledigten Verfahren nicht zu entscheiden, wenn ein Beitritt des Nebenintervenienten zu diesem Verfahren und die Ankündigung eines Antrags nicht ersichtlich sind.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt (§ 91a ZPO).
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
Die Antragstellerin hat Anlass zur Stellung des Aufhebungsantrags und zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens gegeben. Die Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage war abgelaufen.
Der Einwand der Antragsgegnerin, man habe ihr außergerichtlich Gelegenheit geben müssen sofortig anzuerkennen, verfängt im vorliegenden Fall nicht. Denn die Klageerhebung kann vorliegend in keinem Fall (wie in der zitierten Entscheidung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2012 - I-24 W 6/12 -, juris) mehr als sofortiges Anerkenntnis gewertet werden, nachdem die Antragsgegnerin die Anträge der Beklagten vom 17.09.2025 und vom 25.09.2025 sowie insbesondere die Anfrage des Gerichts vom 17.10.2025 unkommentiert ließ. Damit hat sie sämtliche Gelegenheiten verstreichen lassen, der Antragstellerin den Anlass zur Einleitung des Verfahrens abzusprechen. Einer gesonderten außergerichtlichen Aufforderung bedurfte es anhand des deutlichen Ablaufs der Frist und aufgrund des Inhalts der gerichtlich ausgetauschten Schriftsätze nicht mehr.
Eine Kostenentscheidung bezüglich der Kosten der Nebenintervention aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren ist nicht veranlasst, da nicht ersichtlich ist, dass die Nebenintervention vor Erledigung auch im Aufhebungsverfahren beigetreten war und einen Antrag angekündigt hatte.
| Die Vorsitzende | ||