Zurückweisung des PKH-Antrags wegen Schwarzarbeit und fehlender Rücklagen
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 7. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 7 O 193/13
- Datum
- 16.01.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2014:0116.7O193.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller nach § 114 ZPO darlegt und belegt, dass er die Kosten nicht selbst aufbringen kann.
Sind vorgelegte Einkommens- oder Steuerunterlagen wegen eigener Einräumung von Schwarzarbeit unzuverlässig, lassen sich daraus keine verlässlichen Aussagen zur Bedürftigkeit im PKH-Verfahren gewinnen.
Selbständige und Gewerbetreibende müssen im Prozesskostenhilfeverfahren darlegen und belegen, dass sie zu aktiver Zeit ausreichende Rücklagen gebildet haben und wofür diese Rücklagen später verbraucht worden sind.
Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die vorgelegten Unterlagen jegliche Glaubhaftigkeit und Aussagekraft vermissen lassen und somit die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit nicht tragen.
Leitsatz
Verweigerung von Prozesskostenhilfe für Schwarzarbeit leistende Gewerbetreibende.
Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 19.08.2013 zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte hat nicht dargetan, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten selbst aufzubringen, § 114 ZPO.
Ohne auf die Einzelheiten der behaupteten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten näher einzugehen, kann jedenfalls auf Grundlage der von ihm zum Beleg seiner behaupteten Einnahmen vorgelegten Einnahmen/ Überschussrechnung 2012 und der Übertragungsprotokolle der Anmeldung der Umsatzsteuer-Voraussetzungen für das erste und zweite Kalendervierteljahr 2013 Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, da bereits auf Grundlage des Vortrages des Beklagten diesen Unterlagen jegliche Glaubhaftigkeit und Aussagekraft fehlt. Denn der Beklagte verteidigt sich in dem hiesigen Verfahren selbst ausdrücklich damit, dass für die streitgegenständlichen Werkleistungen, für die er - mittlerweile unstreitig - 6.750,00 EUR erhalten hat, zwischen den Parteien eine "Ohne-Rechnung-Abrede" bestanden habe. Da der Beklagte damit selbst vorträgt, Schwarzarbeit zu leisten, können seine wahren Einkünfte aus den vorgelegten "offiziellen" Unterlagen gerade nicht entnommen werden.
Desweiteren scheitert die Gewährung von Prozesskostenhilfe daran, dass Selbständige und Gewerbetreibende wie der Beklagte für das Risiko der Notwendigkeit gerichtlicher Durchsetzung von Ansprüchen oder der Verteidigung gegen gerichtliche Inanspruchnahme in geschäftlichen Angelegenheiten Vorsorge treffen. Sie müssen im Prozesskostenhilfeverfahren somit darlegen und belegen, dass sie zu aktiver Zeit Rücklagen in ausreichender Höhe gebildet hatten und dass und wofür diese Rücklagen später verbraucht worden sind (OLG Celle, Beschluss vom 04.08.2005, 9 W 81/05). Derartiges hat der Beklagte nicht dargelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.