Berufung nach Rücknahme für verlustig erklärt und Kostentragungspflicht festgesetzt
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 6. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 6 S 5/12
- Datum
- 16.04.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2012:0416.6S5.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels kann dazu führen, dass das Rechtsmittel für verlustig erklärt wird und der Rücknehmende für die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten haftet.
Die Feststellung der Kostenpflicht folgt unabhängig davon, ob das Rechtsmittel in der Sache weiter verfolgt wird, wenn durch das Rechtsmittel Kosten entstanden sind.
Der Berufungsstreitwert ist zur Berechnung der Rechtsmittelkosten festzusetzen und beeinflusst die Höhe der Kostentragungspflicht.
Die Kostenentscheidung nach Rücknahme des Rechtsmittels ist Teil der Schlussentscheidung des Berufungsgerichts und dient der Kostenverteilung zwischen den Parteien.
Rubrum
Berufungsstreitwert: 630,00 €.
Tenor
Der Kläger wird, nachdem er die Berufung gegen das am 09.12.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Leverkusen (25 C 388/11) zurückgenommen hat, des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und für verpflichtet erklärt, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.