Aufhebung des Beschlusses wegen fehlender elektronischer Richterunterschriften
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 5. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 5 OH 124/20
- Datum
- 21.02.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2022:0221.5OH124.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine gerichtliche Entscheidung ist nichtig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Unterzeichnung durch die an der Entscheidung beteiligten Richter fehlt.
Technische Störungen bei der elektronischen Signatur können die formelle Wirksamkeit eines Beschlusses beeinträchtigen und zur Nichtigkeit führen.
Die Beschwerde nach § 129 Abs. 1 GNotKG ist zulässig und begründet, wenn formelle Mängel vorliegen, die die Nichtigkeit des Beschlusses begründen.
Die Aufhebung eines bereits als nichtig erkannten Beschlusses wirkt erklärend (deklaratorisch) und stellt die Feststellung der Nichtigkeit her.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.01.2022 wird der Beschluss der Kammer vom 28.12.2021 aufgehoben.
Gründe
Die nach § 129 Abs. 1 GNotKG zulässige Beschwerde ist begründet, da aufgrund eines technischen Fehlers nicht alle an der Entscheidung beteiligten Richter den Beschluss elektronisch signiert haben. Deshalb ist der Beschluss nichtig. Seine Aufhebung erfolgt nur deklaratorisch.