Verweisung an das OLG bei verweigerter Einsicht in Besetzungsunterlagen
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 5. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 5 O 165/24
- Datum
- 01.09.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2024:0901.5O165.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Verweigerung oder Behinderung der Einsichtnahme in Besetzungsunterlagen und den Geschäftsverteilungsplan nach § 21e Abs. 9 GVG ist als Justizverwaltungsakt nach § 23 Abs. 1 EGGVG überprüfbar.
Bereichsspezifische Regelungen über die Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan nach § 21e Abs. 9 GVG gehen etwaigen landesrechtlichen Informationsfreiheitsregelungen vor.
Über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Justizverwaltungsakt entscheidet nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat.
Ist ein EGGVG-Verfahren bei einem unzuständigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängig, kann dieses den Rechtsstreit entsprechend § 17a GVG an das zuständige Oberlandesgericht verweisen.
Rubrum
5 O 165/24
Landgericht Köln
Beschluss
In dem Rechtsstreit
erklärt sich das Landgericht Köln für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag ohne mündliche Verhandlung
an das Oberlandesgericht Köln.
Tenor
erklärt sich das Landgericht Köln für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag ohne mündliche Verhandlung
an das Oberlandesgericht Köln.
Gründe
Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts ist nicht gegeben. Vielmehr liegt ein Justizverwaltungsakt nach § 23 Abs. 1 EGGVG vor.
Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden nach § 23 Abs. 1 EGGVG auf Antrag die ordentlichen Gerichte.
Vorliegend wird eine Auskunft nach § 21e Abs. 9 GVG begehrt. Danach ist der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen. Wird die Einsichtnahme in die Besetzungsunterlagen verweigert oder behindert, ist die gerichtliche Überprüfung dieser Maßnahme nach den §§ 23-30 eröffnet (Pabst, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, EGGVG § 23 Rn. 51). Möglicherweise bestehende landesrechtliche Regelungen in Informationsfreiheitsgesetzen treten jedenfalls hinter dieser bereichsspezifischen Sonderregelung des § 21e Abs. 9 zurück (BGH, NJW 2019, 3307 Rn. 21; Pabst, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, GVG § 21e Rn. 89).
Über den Antrag entscheidet nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EGVG ein Zivilsenat, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Dementsprechend ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln zuständig. Ist das Verfahren bei einem anderen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängig, so kann dieses entsprechend § 17a GVG von Amts wegen an das zuständige Oberlandesgericht verweisen (Pabst, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, EGGVG § 25 Rn. 5).
Köln, 01.09.2024
5. Zivilkammer