Treffer
LG Köln Beschluss

Berichtigung des Tenors: Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin gemäß § 319 ZPO

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
3. Zivilkammer
Aktenzeichen
3 O 308/12
Datum
09.03.2015
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2015:0309.3O308.12.00
Quelle
Das Landgericht Köln berichtigt gemäß § 319 ZPO eine offenbare Unrichtigkeit im Tenor seines Urteils dahingehend, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits trägt. Die Entscheidungsgründe hatten bereits § 91 ZPO als Grundlage der Kostenverteilung genannt; im Tenor war irrtümlich die Beklagte als kostenpflichtig genannt worden. Die Berichtigung beseitigt den Widerspruch zwischen Tenor und Begründung ohne inhaltliche Änderung des Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offenbare Unrichtigkeit im Tenor eines Urteils kann nach § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt werden.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn der zu behebende Fehler offensichtlich ist und lediglich Schreib-, Übertragungs- oder offensichtliche Widersprüche zwischen Tenor und Entscheidungsgründen beseitigt werden, ohne die inhaltliche Entscheidung zu verändern.

3

Nach § 91 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Kostenentscheidung muss den in den Entscheidungsgründen festgestellten Ausgang des Verfahrens widerspiegeln.

4

Liegt ein klarer Wille des Gerichts bei der Urteilsabfassung vor, der mit dem Tenor nicht übereinstimmt, reicht dies für die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit und damit für eine Tenorberichtigung aus.

Tenor

wird der Tenor des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.01.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er im Kostenausspruch wie folgt lautet:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Gründe

2

Im Tenor des Urteils vom 27.01.2015 werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Hierbei handelt es sich um eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit.

3

Die Klage wurde abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird die Kostentragung ausdrücklich mit § 91 ZPO begründet, wonach der unterlegenen Partei die Kosten aufzuerlegen sind. Mithin hat - nach dem Willen der Kammer bei Urteilsabfassung - die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Bei der Fassung des Tenors im Kostenausspruch wurde daher allein versehentlich die falsche Partei angegeben.

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