Treffer
LG Köln Anerkenntnisurteil

Nichtigkeit parteiinterner Vertreterwahlen nach Anerkenntnis

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
37. Zivilkammer
Aktenzeichen
37 O 258/24
Datum
11.11.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGK:2024:1111.37O258.24.00
Quelle
Das Landgericht stellte auf Klage hin die Nichtigkeit einer parteiinternen Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern für Wahlkreis-, Kreisverbands- und Landesvertreterversammlungen fest. Der Beklagte hatte den Sachantrag bereits im Verfahren vor dem verweisenden Amtsgericht anerkannt. Dieses Anerkenntnis blieb nach der Verweisung an das Landgericht prozessual wirksam. Die Kosten wurden dem Kläger nach § 93 ZPO auferlegt, weil er dem Vortrag des Beklagten nicht entgegengetreten war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vor einer Verweisung wirksam gestellter Sachantrag und ein wirksam erklärtes Anerkenntnis behalten nach Verweisung an das zuständige Gericht ihre prozessuale Bedeutung.

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Ein Anerkenntnisurteil kann nach einer Verweisung auf ein bereits beim verweisenden Gericht erklärtes Anerkenntnis gestützt werden, ohne dass es einer erneuten anwaltlichen Prozesserklärung des Klägers bedarf.

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Die Kostenfolge des § 93 ZPO kann eintreten, wenn der Kläger dem entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten nicht ausdrücklich entgegentritt.

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Erklärungen eines Streithelfers sind prozessual unbeachtlich, soweit sie nach § 67 Satz 1 ZPO den Erklärungen der unterstützten Hauptpartei widersprechen.

Rubrum

1

37 O 258/24

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Landgericht Köln

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IM NAMEN DES VOLKES

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Anerkenntnisurteil

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In dem Rechtsstreit

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hat die 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln

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im schriftlichen Vorverfahren am 11.11.2024

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durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter

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für Recht erkannt:

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Es wird festgestellt, dass die Wahl vom 27.03.2021 der 3 Vertreter zur Wahlkreisvertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers [der A.-Partei] für den [betreffenden Bundestagswahlkreis] und der Ersatzvertreter für eben diese Versammlung, sowie der 3 Vertreter zur Kreisverbands-Vertreterversammlung für die Wahl der Vertreter/Ersatzvertreter des [Kreisverbands der A.-Partei] zur Landesvertreterversammlung zur Aufstellung der Landesliste und der Ersatzvertreter für eben diese Versammlung nichtig ist.

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Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Der Streitwert beträgt 6.000 EUR.

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Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

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Lediglich der guten Ordnung wird klargestellt, dass sich die Kostenfolge aus § 93 ZPO ergibt, nachdem der Kläger den Ausführungen den Beklagten im Schriftsatz vom 28.05.2024 ausdrücklich nicht entgegen getreten ist, und dass die Erklärungen der Streithelfer aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen waren, soweit sie nach § 67 Satz 1 ZPO den Erklärungen des Beklagten widersprochen haben. Darüber hinaus wird klargestellt, dass wirksam vor dem verweisenden Amtsgericht vorgenommene Prozesshandlungen sowie Anträge und Erklärungen der Parteien auch nach der Verweisung an das Landgericht ihre prozessuale Bedeutung behalten (Saenger/Sandhaus, NJW 2014, 417, beck-online), so dass der dort gestellte Sachantrag des Klägers sowie das vom Beklagten erklärte Anerkenntnis das Anerkenntnisurteil auch vor der Kammer tragen, ohne dass einer weiteren (anwaltlichen) prozessualen Erklärung des Klägers bedurfte.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Wahl vom 27.03.2021 der 3 Vertreter zur Wahlkreisvertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers [der A.-Partei] für den [betreffenden Bundestagswahlkreis] und der Ersatzvertreter für eben diese Versammlung, sowie der 3 Vertreter zur Kreisverbands-Vertreterversammlung für die Wahl der Vertreter/Ersatzvertreter des [Kreisverbands der A.-Partei] zur Landesvertreterversammlung zur Aufstellung der Landesliste und der Ersatzvertreter für eben diese Versammlung nichtig ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert beträgt 6.000 EUR.