Kostenentscheidung im Zwangsmittelverfahren: Klägerin trägt Kosten (§ 91a ZPO)
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 36. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 36 O 83/20
- Datum
- 15.12.2020
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2020:1215.36O83.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien ein Zwangsmittelverfahren für erledigt, kann das Gericht über die Kosten nach § 91a ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Zuteilung der Verfahrenskosten nach § 91a ZPO hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes vorzunehmen.
Die Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens erfüllt den Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 BGB, wenn es der Einschätzung des Prozessrisikos dient; an Form und Umfang sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen.
Beanstandungen eines vorgelegten Gutachtens und begehrte Ergänzungen sind grundsätzlich zunächst außergerichtlich gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen.
Tenor
werden die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens werden
der Klägerin auferlegt (§ 91a ZPO).
Gründe
Die Parteien haben das Zwangsmittelverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
Die Beklagten haben den anerkannten Wertermittlungsanspruch bzgl. der Immobilie B Str. 00 in L durch die Vorlage des Gutachtens vom 06.07.2020 erfüllt. Die Anforderungen an ein im Rahmen des § 2314 BGB erstelltes Wertgutachten sind nicht besonders hoch, da ihm lediglich die Funktion zukommt, das Prozessrisiko eines Rechtsstreits über den Pflichtteil besser einschätzen zu können (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2004, 1 U, 206/03; BGH, Urteil vom 19.04.1989, Iva 85/88). Demnach bestand ein Anspruch der Klägerin auf Ergänzung des Gutachtens nicht. Zudem wäre die Klägerin in jedem Fall gehalten gewesen, Beanstandungen des Gutachtens und begehrte Ergänzungen zunächst außergerichtlich gegenüber den Beklagten geltend zu machen.
Köln, 15.12.2020 36. Zivilkammer