Unterlassung der Rabattwerbung für ästhetisch-plastische Behandlungen
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 33. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 33 O 130/07
- Datum
- 16.10.2007
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2007:1016.33O130.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden gegen die Bewerbung von Behandlungen der ästhetisch‑plastischen Chirurgie, soweit die konkrete Werbeaussage beanstandet ist.
Das Gericht kann für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur festgesetzten Höhe oder ersatzweise Ordnungshaft beziehungsweise Ordnungshaft bis zur bestimmten Dauer anordnen.
Neben dem Unterlassungsanspruch kann der Anspruchssteller Zahlung eines Geldbetrags nebst Zinsen erstreiten; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen.
Rubrum
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2007 zu zahlen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
4.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben Behandlungen auf dem Gebiet der ästhetisch-
plastischen Chirurgie zu bewerben mit der Ankündigung:
„Ihr persönlicher
Schön- und Gutschein
Dieses Angebot kann sich sehen lassen:
Aus Anlass unserer Praxis-Neueröffnung bieten wir Ihnen
20% Nachlass auf sämtliche Behandlungen aus unserem
Leistungs-Portfolio! ...“: