Treffer
LG Köln Beschluss

Einstweilige Verfügung wegen Werbung mit durchgestrichenen Höchstpreisen für Badeenten

Gericht
Landgericht Köln
Spruchkörper
33. Zivilkammer
Aktenzeichen
33 O 127/16
Datum
30.08.2016
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
ECLI
ECLI:DE:LGK:2016:0830.33O127.16.00
Quelle
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Bewerbung von Badeenten mit niedrigeren Preisen neben durchgestrichenen, höheren Preisen. Das Landgericht Köln gab dem Antrag ohne mündliche Verhandlung statt, nachdem Internetausdrücke die behauptete Werbung glaubhaft machten. Grundlage sind §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG sowie einschlägige ZPO-Vorschriften; die Kosten trägt der Antragsgegner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung wegen irreführender Werbung nach §§ 3, 5 UWG reicht die Glaubhaftmachung der beanstandeten Werbeauftritte etwa durch Internetausdrücke und sonstige Unterlagen aus, wenn dadurch die streitige Werbung plausibel erscheint.

2

Die Darstellung eines niedrigeren aktuellen Preises neben einem durchgestrichenen, höheren Preis kann eine irreführende Preisangabe i.S.d. UWG darstellen und verboten werden, soweit sie beim Verkehr den Eindruck einer realen Preisersparnis oder eines früheren höheren Preises vermittelt.

3

Voraussetzung für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ist bei Vorliegen der Dringlichkeit, dass das Gericht nach den Vorschriften der ZPO (insbesondere §§ 91, 890, 936 ff.) ohne mündliche Verhandlung tätig werden kann und Zwangsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) zur Sicherung der Maßnahme anordnen darf.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert ist zur Bemessung der Gebühren festzusetzen.

Tenor

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken sowie weiterer Unterlagen.

Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§  3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

1. Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf das Angebot von Badeenten mit Preisen zu werben, denen höhere, durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

Bilddateien wurden entfernt.

2.                Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Streitwert: 25.000,-- €

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.

Landgericht Köln, den 30.08.2016

33. Zivilkammer

Einstweilige Verfügung wegen Werbung mit durchgestrichenen Höchstpreisen für Badeenten — Themis