Einstweilige Anordnung zur Sicherung von IP‑Adressen und Verbindungszeiten (§101 UrhG)
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 31. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 31 OH 312/09
- Datum
- 18.09.2009
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2009:0918.31OH312.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur Sicherung eines späteren Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG kann das Gericht einstweilig anordnen, dass die betroffene Partei relevante Verkehrsdatensätze (z. B. IP‑Adressen, Verbindungszeitpunkte) sichert.
Die Dringlichkeit einer solchen Sicherungsmaßnahme kann den Erlass der Anordnung auch ohne vorherige Anhörung der Beteiligten rechtfertigen.
Eine Sicherungsanordnung darf in sachlicher und örtlicher Hinsicht auf konkret bezeichnete Daten beschränkt werden; die Verpflichtung erstreckt sich nur auf die in der Verfügung benannten Verkehrsdaten.
Vor dem Vollzug oder vor einer weitergehenden Auskunftsanordnung ist der Betroffenen in der Regel Gelegenheit zur nachträglichen Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
Rubrum
1) Der Beteiligten wird aufgegeben, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten), die auf der als Ausdruck beigefügten
Anlage ASt 1
enthalten sind, zu sichern, damit im Falle des Erlasses einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG der Auskunftsanspruch der Antragstellerseite gegen die Beteiligte aus § 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG erfüllt werden kann.
2) Die Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag binnen einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses.
Tenor
Auf den Antrag vom 17.09.2009 wird, wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung der Beteiligten, folgende
einstweilige Anordnung
erlassen: