Einstweilige Verfügung: Unterlassung der Veröffentlichung eines Nutzerprofils wegen Namensrechtsverletzung
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 31. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 31 O 396/11
- Datum
- 18.07.2011
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2011:0718.31O396.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Die nicht berechtigte Veröffentlichung des Namens oder identifizierender Nutzerprofilinformationen im Internet verletzt das Namensrecht und begründet einen Unterlassungsanspruch.
Zur Begründung einer einstweiligen Verfügung wegen Namensrechtsverletzung reicht die glaubhafte Darlegung der Rechtsverletzung durch geeignete Beweismittel, etwa Internetausdrücke und eidesstattliche Versicherungen.
Nach §§ 12, 1004 BGB kann ein Unterlassungsanspruch vorläufig durch einstweilige Verfügung geschützt werden, wenn ernstliche Anhaltspunkte für die Rechtsverletzung und Dringlichkeit vorliegen.
Zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung kann das Gericht Zwangsmittel wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anordnen, wenn Wiederholungsgefahr besteht.
Rubrum
(Es folgt eine mehrseitige Darstellung)
1.
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
ohne Zustimmung des Antragstellers wie nachstehend wiedergegeben unter der Domain http://anonym unter dem Nutzernamen "T" ein Nutzerprofil öffentlich zugänglich zu machen:
2.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Tenor
hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfü-gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken, einer eidesstattli-chen Versicherung sowie weiterer Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 12, 1004 BGB, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
Gründe
Die Veröffentlichung des X-Accounts http://anonym durch die Antragsgegnerin verletzt die Namensrechte des Antragstellers. Nach dessen Hinweisen wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, den Account zu löschen.
Streitwert: 25.000 Euro