Sofortige Beschwerde gegen Beschluss: Vorlage an das OLG Köln
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 31. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 31 O 296/17
- Datum
- 24.10.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2017:1024.31O296.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist nicht abzuhelfen, wenn die vorgebrachten Einwände das angefochtene Beschluss nicht in entscheidungserheblicher Weise erschüttern.
Erweist sich das Vorbringen in einer sofortigen Beschwerde als nicht durchgreifend, so hat das Gericht die Sache dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Entscheidung, einer sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen, kann durch Beschluss erfolgen und endet in der Vorlage an die nächsthöhere Instanz.
Die Begründung der Einwände in einer sofortigen Beschwerde muss substantiiert darlegen, inwiefern der angefochtene Beschluss rechtlich zu beanstanden ist, damit Abhilfe zu gewähren wäre.
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 20.10.2017 gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.10.2017 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.