Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs nach §278 ZPO und Kostenentscheidung
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 31. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 31 O 125/23
- Datum
- 15.01.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2025:0115.31O125.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann gemäß § 278 Abs. 6 ZPO feststellen, dass ein Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
Bei Feststellung eines Vergleichs kann das Gericht über die Kostenverteilung für das Verfahren und den Vergleich entscheiden und diese verbindlich zuordnen.
Erklären die Parteien ihre Einwilligung in die Rückgabe einer Hinterlegung oder Sicherheit, kann das Gericht die Rückgabe anordnen bzw. in den Tenor aufnehmen.
Das Gericht ist befugt, den Streitwert sowohl für den Rechtsstreit als auch für den Vergleich festzusetzen und aufgrund des Zustandekommens eines Vergleichs anberaumte Termine aufzuheben.
Rubrum
1. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin.
2. Im Übrigen tragen die Parteien die ihnen entstandenen Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs jeweils selbst.
3. Die Beklagten erklären hiermit ihre Einwilligung in die Rückgabe der
Sicherheit in Höhe von EUR 19.800 an die Klägerin (Aktenzeichen der Zentralen Zahlstelle Justiz N01, Aktenzeichen der
Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln 81 HL 92/24).
Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 150.000,00 EUR festgesetzt.
Der Termin am 17.04.2025 wird aufgehoben.
Köln, 15.01.2025
31. Zivilkammer
Tenor
gegen
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte
wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender
Vergleich
zustande gekommen ist: