Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid teilweise verworfen, Vollstreckungsbescheid auf 15.600 € aufrechterhalten
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 30. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 30 O 290/20
- Datum
- 11.03.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2021:0311.30O290.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid kann vom Gericht insoweit verworfen werden, als der Vollstreckungsbescheid in einer bestimmten, begründeten Höhe aufrechterhalten bleibt und weitergehende Teile aufgehoben werden.
Bei Aufrechterhaltung einer titulierten Geldforderung kann das Gericht den Schuldner zur Zahlung von Verzugszinsen in einem bestimmten Zinssatz ab einem bestimmten Datum verurteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat regelmäßig die unterlegene Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Das Gericht kann die Entscheidung als vorläufig vollstreckbar erklären, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit vorliegen.
Tenor
Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 09.06.2020 – 20-1989251-0-6 – wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Vollstreckungsbescheid in Höhe von 15.600,00 € aufrechterhalten bleibt und der Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.600,00 € seit dem 15.02.2021 verurteilt wird, der weitergehende Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert:
bis zum 23.11.2020: 46.000,00 €,
danach: 15.600,00 €.