Klageänderung zu neuer Beklagten als subjektive Parteiänderung; Klägerin trägt Kosten
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 30.Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 30 O 285/11
- Datum
- 29.06.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2012:0629.30O285.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Parteiumstellung in der Klage ist nur dann als bloße Rubrumsberichtigung anzusehen, wenn aus Sicht des Gerichts und der Beteiligten ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Klage ursprünglich gegen die später benannte Partei gerichtet war.
Fehlt die Erkennbarkeit der geänderten Parteienidentität, liegt eine subjektive Klageänderung bzw. Parteiänderung vor.
Eine subjektive Klageänderung, die die Identität der Partei nicht wahrt, wird gegenüber der ursprünglich benannten Partei als Klagerücknahme gewertet.
Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann dem Kläger die Pflicht zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der zurückgenommenen Partei auferlegt werden, wenn diese durch die Klagerücknahme betroffen ist.
Tenor
Die außergerichtlichen Kosten der ursprünglichen Beklagten trägt die Klägerin.
Gründe
Zunächst hat die Klägerin ihre Klage gegen die ursprüngliche Beklagte gerichtet. Auf deren Einwand der fehlenden Passivlegitimation hat sie mit Schriftsatz vom 23.08.2011 erklärt, sie richte die Klage nunmehr gegen die neue Beklagte und beantragt das Rubrum parteiändernd zu berichtigen. In dieser Erklärung liegt eine subjektive Klageänderung und keine bloße Rubrumsberichtigung, denn vom Standpunkt des Gerichts und der ursprünglichen Beklagten war nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich die Klage gar nicht gegen die ursprüngliche Beklagte richtete, so dass sie und nicht die spätere Beklagte zunächst Partei des Rechtsstreits geworden ist. Die im Schriftsatz vom 23.08.2011 vorgenommene Umstellung der Klage wahrte demnach auch nicht die Identität auf Seiten der Beklagten, mit der Folge, dass von einer subjektiven Klageänderung oder Parteiänderung auszugehen ist. Diese stellt im Verhältnis zur ursprünglichen Beklagten eine Klagerücknahme dar, so dass der Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der ursprünglichen Beklagte aufzuerlegen waren.