LG Köln Beschluss
Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO: URL-Angabe im Urteil korrigiert
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 30. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 30 O 164/22
- Datum
- 30.08.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2023:0830.30O164.22.00
Das Landgericht Köln hat gemäß § 320 ZPO den Tatbestand des Urteils vom 08.08.2023 berichtigt. Auf Seite 2, Absatz 2 Satz 1 wurde die im Urteil falsch wiedergegebene Webadresse "www.V..de" durch "https://V..com/de/" ersetzt. Der Beschluss stellt damit eine formelle Korrektur der Urkundenniederschrift zur Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Sachverhalt her.
Abstrakte Rechtssätze
1
§ 320 ZPO erlaubt die Berichtigung von Urkunden durch Beschluss, wenn im Urteil offenkundige Unrichtigkeiten oder Schreibfehler vorliegen.
2
Eine Berichtigung kann konkrete Angaben im Tatbestand (z. B. eine falsch wiedergegebene URL) ändern, soweit die ersetzte Fassung den unzweifelhaften Willen oder tatsächlichen Sachverhalt wiedergibt.
3
Die Berichtigung erfolgt mittels gerichtlichen Beschlusses und dient der Herstellung der Übereinstimmung der Urkundenniederschrift mit dem tatsächlichen Inhalt der Entscheidung.
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 08.08.2023 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 2 Satz 1 der Teil "www.V..de" durch
"https://V..com/de/"
ersetzt wird.