Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO teilweise stattgegeben
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 2. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 2 O 207/23
- Datum
- 21.08.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2024:0821.2O207.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils nach § 320 ZPO ist zu gewähren, wenn der wiedergegebene Tatbestand unrichtig ist und die Berichtigung eine zutreffende Darstellung des Klagegegenstands oder der für das Urteil erheblichen Tatsachen herstellt.
Angaben, die den Gegenstand der Klage wiedergeben (z. B. konkrete Anspruchsbezeichnungen oder Bezifferungen), sind nicht ohne Weiteres als unstreitig anzusehen; sie dienen dem Verständnis der Klageanträge und sind vom unstreitigen Sachverhalt und den Behauptungen der Klägerin abzugrenzen.
Ein Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, soweit keine Unrichtigkeit des Tatbestands vorliegt; bloße Klarstellungs- oder Formulierungswünsche ohne substantiierten Nachweis einer fehlerhaften Sachverhaltswiedergabe begründen keinen Berichtigungsanspruch.
Bei der Prüfung eines Berichtigungsanspruchs ist zu prüfen, ob die vorgeschlagene Formulierung den tatsächlichen Inhalt der Klage und die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände zutreffend wiedergibt.
Rubrum
Der betreffende Absatz ist nicht in den unstreitigen Teil des Tatbestands aufzunehmen. Der Absatz gibt wieder, was Gegenstand der Klage ist, also den Sachverhalt, aus dem die Klägerin ihre Ansprüche herleitet. Die in diesem Zusammenhang angegebenen Tatsachen dienen dem Verständnis der Klageanträge und sind weder als unstreitig noch als streitig anzusehen. Sie finden sich deswegen zwischen dem unstreitigen Sachverhalt und den Behauptungen der Klägerin.
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 10.07.2024 dahingehend berichtigt, dass der fünfte Absatz lautet:
Gegenstand der Klage ist außer dem Schmerzensgeld von mindestens 5.000 € im Wesentlichen ein Haushaltsführungsschaden, den die Klägerin mit 77 Stunden wöchentlich für die ersten 12 Wochen nach dem Unfall und mit 60% hiervon für die 15 Wochen danach beziffert, wobei sie an einem Tag pro Woche berufstätig ist.
Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.