Klage des Insolvenzverwalters gegen Steuerberater wegen Umsatzsteuerfragen abgewiesen
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 2. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 2 O 196/16
- Datum
- 14.09.2017
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2017:0914.2O196.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen einen steuerberatenden Dritten setzen voraus, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beraters sowie die daraus resultierende, konkret bezifferbare Schädigung der Insolvenzmasse substantiiert dargelegt und bewiesen wird.
Die Darlegung der Kausalität zwischen einer behaupteten Beratungsfehler und dem eingetretenen Vermögensnachteil obliegt dem Anspruchsteller; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei komplexen umsatzsteuerlichen Sachverhalten müssen konkrete Nachweise zu versagten oder zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträgen erbracht werden, damit daraus ersatzpflichtige Nachteile hergeleitet werden können.
Ist ein Anspruch nicht ausreichend substantiiert oder bewiesen, erfolgt die Abweisung der Klage und die Kostenentscheidung geht zu Lasten des Unterlegenen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 18.7.2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der T O Vermögensverwaltung GmbH i.L. (Schuldnerin) bestellt.
Die Schuldnerin war eine Zweckgesellschaft zur Entwicklung des rund 380.000 qm großen ehemaligen Firmengeländes der N AG in Köln-O. Bei Insolvenzantragstellung hatte sie ihren Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt und verfügte über keine Grundstücke mehr.
Schon seit dem Jahr 2005 war die Schuldnerin bilanziell überschuldet. Dies änderte sich bis 2012 nicht.
Die Schuldnerin wurde ab dem Jahr 2004 steuerlich umfassend von der Beklagten beraten. Diese fertigte insbesondere die Finanzbuchhaltung sowie die Umsatzsteuerjahreserklärungen.
Im Jahr 2005 übertrug die Schuldnerin die Erschließungsanlagen des N-Geländes (öffentliche Straßen und Wege) unentgeltlich an die Stadt Köln. Die Erschließungskosten hatte die Schuldnerin getragen und hierfür einen Vorsteuerabzug von 413.085,46 € geltend gemacht.
Im Jahr 2007 veräußerte die Schuldnerin umsatzsteuerfrei Grundstücke des N-Geländes an die F AG. Für die Erstellung der Grundstücke hatte die Schuldnerin einen Vorsteuerabzug von 56.230,73 € geltend gemacht.