Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels; Kostenauferlegung
- Gericht
- Landgericht Köln
- Spruchkörper
- 29. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 29 S 93/24
- Datum
- 09.09.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGK:2024:0909.29S93.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
Bei Rücknahme eines Rechtsmittels kann die zurücknehmende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen; die Kostentragung richtet sich nach § 516 Abs. 3 ZPO.
Das Berufungsgericht ist befugt, den Streitwert des Berufungsverfahrens verbindlich festzusetzen.
Kosten- und Streitwertentscheidungen können auch bei Wegfall des Rechtsmittels durch Rücknahme in einem Beschluss getroffen werden.
Tenor
Die Berufungsrücknahme der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27.06.2024 (211 C 4/24) hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.269,35 EUR festgesetzt.